IV. 55
u. für die Beurkundung von Bewilligungen und sonstigen Erklärungen, die zur Herbei-
führung einer Eintragung oder Löschung im Grundbuch erforderlich sind, sofern nicht
gleichzeitig das zu Grunde liegende Rechtsgeschäft beurkundet wird oder nach § 15
Gebührenfreiheit eintritt;
für die Beurkundung einer Auflassung, sofern nicht gleichzeitig das zu Grunde liegende
Rechtsgeschäft beurkundet wird oder nach § 2 Gebührenfreiheit eintritt.
Dritter Abschnitt.
Schiffsregister.
5 36.
1. Für die Führung des Schiffsregisters sind nach § 52 des Rechtspolizeikostengesetzes zi# des
folgende Gebühren zu erheben: chüa-
a. für die erstmalige Eintragung einschließlich der Ertheilung des Schiffsbriefs 8 406; adu
b. für die Eintragung von Veränderungen 3 40.
2. Bei Schiffen, deren Tragfähigkeit 400 000 Kilogramm nicht übersteigt, wird nur die
Hälfte dieser Sätze erhoben.
3. Die Löschung eines Schiffs im Schiffsregister erfolgt gebührenfrei. Bei Verlegung
des Heimathsortes aus dem Registerbezirk wird für die Eintragung durch die neue Register-
behörde die unter Ziffer 2 bestimmte Gebühr erhoben.
837.
Für jede endgültige Eintragung eines Schiffspfandrechts in das Schiffsregister wird die Erste Ein-
volle in § 60 des Rechtspolizeikostengesetzes bestimmte Gebühr erhoben. M—neee
rechts.
8 38.
Für Eintragungen in das Schiffsregister, welche ein eingetragenes Schiffspfandrecht zum Spätere Ein-
Gegenstand haben, und nicht in einer Löschung bestehen, desgleichen für Vormerkungen in r ¾
Bezug auf Schiffspfandrechte werden fünf Zehntheile der in § 37 bestimmten Gebühr erhoben. Schiffspfand-
recht. Vor-
8 39. merkungen.
Für jede Löschung einer nach §§ 37 und 38 erfolgten Eintragung werden fünf Zehntheile Löschungen in
der in §§ 37 und 38 für die zu löschende Eintragung bestimmten Sätze erhoben. S#ien a
rechte.
8 40.
Bei Zurückweisung von Anträgen und bei Beschwerden finden die Vorschriften der 88 87 urüchveismmg
und 90 des Rechtspolizeikostengesetzes entsprechende Anwendung. und Beschwer-
9. deinstanz.