Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

578 Xl. 
Bekanntmachung. 
(Vom 16. Dezember 1901.) 
Die ärztlichen Prüfungen betreffend. 
Nachstehend bringen wir die Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend die Zulassung 
von Realgymnasialabiturienten zu den ärztlichen Prüfungen, vom 6. November 1901 zur 
allgemeinen Kenntniß. 
Karlsruhe, den 16. Dezember 1901. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Schenkel. 
Vat. Franz. 
Bekanntmachung, 
betreffend die Zulassung von Realgymnasialabiturienten zu den ärztlichen Prüfungen. 
Der Bundesrath zu beschlossen, die Zulassung derjenigen Realgymnasialabiturienten, 
welche ihr medizinisches Studium vor dem 1. Oktober d. J. begonnen haben, zur Ablegung 
der ärztlichen Prüfungen nach den bisherigen Vorschriften nicht von der Ergänzung des Reife- 
zeugnisses durch eine Nachprüfung im Lateinischen und Griechischen abhängig zu machen. 
Berlin, den 6. November 1901. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Graf v. Posadowsky. 
  
  
  
  
  
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe.
	        
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