Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

580 XLI. 
Gesetz. 
Die Kolonie Königsfeld betreffend. 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen, 
wie folgt: 
§ 1. 
Die Kolonie Königsfeld wird mit dem 1. Januar 1902 Landgemeinde im Sinne der 
Gemeindeordnung. 
82. 
Zu dem Aufwand der Gemeinde Königsfeld werden auch die Einkommen der „Evangelischen 
Brüder-Unität in Deutschland“ und der „Evangelischen Brüdergemeine Königsfeld“, in der 
gleichen Weise, wie Einkommen natürlicher Personen herangezogen. Die Fe-ststellung dieser 
Einkommen erfolgt durch eine Erklärung, welche von den Mitgliedern der Unitätsdirektion, 
beziehungsweise des Aeltestenraths in Königsfeld auf Pflicht und Gewissen abgegeben wird. 
Die hienach gebildeten Einkommensteueranschläge kommen für die Jahre 1902 bis 1906 mit dem 
Fünfzehnfachen, für die Jahre 1907 bis 1911 mit dem Neunfachen und für die folgenden Jahre 
mit dem Dreifachen ihres Betrags in Berechnung. Für den Ausschlag der Ausgaben des 
Kreisverbands oder eines etwaigen Bezirksverbands kommen diese Steueranschläge jedoch nicht 
in Betracht. 
Eine Ermäßigung der Gewerbsteuerkapitalien der Unität oder Brüdergemeine Königsfeld 
auf Grund des § 86 der Gemeindeordnung findet nicht statt. 
838. 
Diejenigen Personen, welche am 1. Januar 1902 in Königsfeld ihren Wohnsitz haben 
und die badische Staatsangehörigkeit besitzen, haben angeborenes Bürgerrecht in der Gemeinde. 
84. 
In öffentlich rechtlicher Beziehung kommt dem Aufenthalt auf der Gemarkung Königsfeld 
bis zum 1. Januar 1902 die gleiche Wirkung zu, wie wenn Königsfeld schon vor diesem 
Zeitpunkt eine Gemeinde gewesen wäre. 
(Vom 30. Dezember 190 1.) 
Solange der Bürgermeister, die Gemeinderäthe und die Mitglieder des Bürgerausschusses 
nicht gewählt sind, werden deren Aufgaben durch den Vorsteher, die Mitglieder des Kommunal— 
ausschusses und des Gemeinraths versehen, soweit dieselben deutsche Reichsangehörige sind. 
86. 
Auf die vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen Unität oder Brüdergemeine 
einerseits und Gemeinde anderseits bei Einführung der Gemeindeverfassung findet die Bestimmung
	        
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