XLI. 581
in § 3 Ziffer 10 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes mit der Maßgabe Anwendung, daß
auch für die Unität der Gerichtsstand in Baden begründet ist.
Gegeben zu Karlsruhe, den 30. Dezember 1901.
Friedrich.
Schenkel. Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl:
Schwoerer.
(Vom 30. Dezember 1901.)
Die Ergänzung des Verzeichnisses der Landstraßen betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen,
was folgt:
Einziger Artikel.
Mit Wirkung vom 1. Januar 1902 werden in den Landstraßenverband ausgenommen:
die Straße RothkreuzFalkau—Schluchsee (bisherige Kreisstraße 197)
Unterhaltungslänge
im Kreis Freiburg z244,9 m
im Kreis Waldshut 5353,6 „
die Straße Waldau— Neustadt (Fortsetzung der Landstraße 248 Zarten — St. Peter —
St. Märgen—Waldau)
Unterhaltungslänge
im Kreis Freiburg J 8832b5 m.
Gegeben zu Karlsruhe, den 30. Dezember 1901.
Friedrich.
Schenkel. Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl:
Schwoerer.
Bekanntmachung.
(Vom 19. Dezember 1901.)
Die im Ausland zu erledigenden Ersuchschreiben der Justizbehörden betreffend.
Absatz 2 der Ziffer 33 unserer Bekanntmachung obigen Betreffs vom 15. Februar 1888
(Gesetzes= und Verordnungsblatt 1888 Seite 103 ff.) ist zu streichen.
Karlsruhe, den 19. Dezember 1901.
Großherzogliches Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts.
n Dusch. Vdt. Dr. Ritter.