Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

Einsichts- 
gestattung. 
Auszüge, 
Abschriften 
u. dgl. 
Gebühren= 
freiheit. 
Werths= 
berechnung. 
Ordnungs- 
strafen. 
Gebühren= 
reihe. 
50 IV. 
S# 1 
«. 
Für Aufsuchung und Vorlegung eines Eintrags im Schiffsregister wird nach § 59 des 
Rechtspolizeikostengesetzes eine Gebühr von 50 H erhoben. 
§ 22. 
1. Für beglaubigte Abschriften und Auszüge aus diesem Register und für Zeugnisse und 
Bescheinigungen über dessen Inhalt ist nach §§ 59 Absatz 2 und 47 Absatz 2 des Rechtspolizei- 
kostengesetzes außer der Schreibgebühr eine Gebühr von 1 A und, wenn das Schriftstück mehr 
als 8 Seiten umfaßt, für jede weitere Seite eine Zusatzgebühr von je 10 J zu erheben. 
2. Für einfache Abschriften werden nur die Schreibgebühren angesetzt. 
13. 
Gebühren werden nicht erhoben: 
für die bei dem Gericht erfolgte Aufnahme einer zur Eintragung in das Schiffs- 
register bestimmten Anmeldung; 
b. für von Amtswegen vorzunehmende Eintragungen und Löschungen der in §§ 38 und 
39 bezeichneten Art; 
. für den Vermerk der Eintragungen auf dem Schiffscertifikat oder Schiffsbrief und 
auf den Urkunden über die durch Schiffspfandrecht gesicherte Forderung. 
— 
- 
&. 
S. 
8 4. 
1. Für die Berechnung der in §§ 37 bis 40 bestimmten Gebühren ist der Betrag der 
Forderung maßgebend. 
2. Ist der Werth des verpfändeten Schiffes geringer als der Betrag der Forderung, so 
ist die GeFbühr nach dem Werthe des Schiffes zu berechnen. 
45. 
In dem Verfahren, durch welches Betheiligte zur Befolgung gesetzlicher Vorschriften nach 
§ 128 des Binnenschifffahrtsgesetzes anzuhalten sind, werden nach § 56 des Rechtspolizei- 
kostengesetzes die ebenda in § 49 bestimmten Gebühren erhoben. 
Vierter Abschnitt. 
Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Bermögen. 
16. 
In Zwangsvollstreckungssachen werden die Gebühren nach den Sätzen des § 8 des 
Reichsgerichtskostengesetzes berechnet. 
 
	        
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