IV. 57
8 47.
1. Zwei Zehntheile der vollen Gebühr werden erhoben für die Entscheidung, einschließlich Anorduung
des vorangegangenen Verfahrens, über Anträge auf Anordnung der Zwangsversteigerung oder d
der Zwangsverwaltung.
2. Ist ein Gläubiger der Antragsteller, so werden die Gebühren nach dem Betrage der
einzuziehenden Forderungen nebst den miteinzuziehenden Zinsen berechnet; in sonstigen Fällen
bemessen sich die Gebühren nach der Hälfte des Werths des Gegenstandes der Zwangsver-
steigerung oder Zwangsverwaltung.
3. Wird der Antrag zurückgenommen, che eine gebührenpflichtige Entscheidung ergangen
ist, so wird ein Zehntheil der in Absatz 1 und 2 bestimmten Gebühr erhoben. Bei theilweiser
Zurücknahme wird diese Gebühr von dem Werthe des zurückgenommenen Theils nur insoweit
erhoben, als die in Absatz 1 und 2 bestimmte Gebühr sich erhöht haben würde, wenn die
Entscheidung auf den zurückgenommenen Theil erstreckt worden wäre.
g 48.
1. In dem Verfahren der Zwangsversteigerung werden erhoben: Zwangs-
a. für die Erlassung der Bekanntmachung des ersten Versteigerungstermins zwei versteigerung.
Zehntheile;
für die Abhaltung des ersten Versteigerungstermins zwei Zehntheile;
#. für die Abhaltung eines jeden Versteigerungstermins nach Abhaltung des ersten
ein Zehntheil;
für das Vertheilungsverfahren drei Zehntheile, wenn aber das Verfahren vor
Beginn des Vertheilungstermins erledigt wird, ein Zehntheil
der vollen Gebühr.
2. Die Gebühr für die Erlassung der Bekanntmachung des Versteigerungstermins wird
nur einmal erhoben. Wird jedoch nach Abhaltung des bekannt gemachten Termins ein neuer
Termin bekannt gemacht, so wird ein Zehntheil der vollen Gebühr erhoben.
3. Die Bekanntmachung des Versteigerungstermins gilt als erlassen, wenn sie zur Ver-
öffentlichung oder an einen der Betheiligten abgesandt worden ist.
4. Der Versteigerungstermin gilt als abgehalten, wenn in demselben nach Feststellung
der Versteigerungsbedingungen zur Abgabe von Geboten aufgefordert worden ist.
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8 49.
1. Für den Beschluß, durch den im Verfahren der Zwangsversteigerung der Zuschlag Zuschlog.
ertheilt wird, sind zwei Zehntheile der vollen Gebühr zu erheben, jedoch nicht mehr als die
zweifache Gebühr nach § 60 des Rechtspolizeikostengesetzes betragen würde.
2. Wird bei einer Versteigerung, welche zum Zwecke der Auseinandersetzung unter Mit-
eigenthümern erfolgt, der Zuschlag einem Miteigenthümer ertheilt, so bleibt bei der Berechnung
der Gebühr der dem Ersteher bereits zustehende Antheil an dem versteigerten Gegenstande außer
Betracht.