Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

IV. 59 
2. Wird jedoch das Verfahren vor dem Schluß des Verwaltungsjahrs oder vor der Fest- 
stellung des Theilungsplaus aufgehoben, so werden die Gebühren mit der Aufhebung des Ver- 
fahrens fällig. 
3. Ist das Verfahren eingestellt, so werden mit dem Ablauf eines Jahres seit Erlassung 
des Beschlusses auf Anordnung der Zwangsverwaltung die bis dahin entstandenen Gebühren fällig. 
§ 51. 
Die Vorschriften der §§ 87 bis 89, 92 und 95 Absatz 1 des Rechtspolizeikostengesetzes finden Auwendbarkeit 
entsprechende Anwendung. drirche. 
8 55. gesebes. 
1. Mußte der dem Berechtigten zukommende Betrag von dem Notar hinterlegt werden, hinterte 
so ist für die hierdurch verursachte Thätigkeit des Notars ein Zehntheil der vollen Gebühr aus —- 
dem hinterlegten Betrage, mindestens aber 1 X& und nicht mehr als 10 (+, zu erheben. erlöses. 
2. Zur Zahlung dieser Gebühr ist der zum Empfang des hinterlegten Betrags Berechtigte 
verpflichtet. Vgl. § 60 Absatz 1. 
§ 56. 
1. Für die von dem Vollstreckungsgerichte veranlaßte Thätigkeit des Grundbuchamts werden Gebühren für 
Gebühren nicht erhoben, mit Ausnahme jedoch der Eintragung des Erstehers als Eigenthümer 7 hat atri 
Grund 
und der Eintragung der Sicherungshypothek für die Forderung gegen den Ersteher. buchamts. 
2. Die Gebühren für die Eintragung des Erstehers als Eigenthümers und für die Ein- 
tragung der Sicherungshypotheken für die Forderung gegen den Ersteher sind von dem Ersteher 
zu erheben. 
3. Durch die Vorschrift des Absatzes 1 wird die Erhebung von Auslagen, insbesondere 
von Schreibgebühren, nicht ausgeschlossen. 
857. 
Für die Entscheidung in der Beschwerdeinstanz, einschließlich des vorangegangenen Ver- Beschwerden. 
fahrens, werden, soweit die Beschwerde als unbegründet oder unzulässig verworfen wird oder 
die Kosten des Verfahrens einem Gegner zur Last fallen, drei Zehntheile der vollen Gebühr 
erhoben. 
8 58. 
1. Wird die Beschwerde zurückgenommen, bevor auf dieselbe eine Entscheidung erlassen ist, 
so wird ein Zehntheil der Gebühr erhoben, welche für die beantragte Entscheidung zu erheben 
sein würde. 
2. Betrifft die Zurücknahme nur einen Theil des Beschwerdegegenstandes, während über 
den anderen Theil entschieden wird, so ist die Gebühr für die Zurücknahme von dem Werthe 
des zurückgenommenen Theils des Beschwerdegegenstandes nur insoweit zu erheben, als die 
Gebühr sich erhöht haben würde, wenn die Entscheidung auf den zurückgenommenen Theil erstreckt 
worden wäre.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.