IV. 59
2. Wird jedoch das Verfahren vor dem Schluß des Verwaltungsjahrs oder vor der Fest-
stellung des Theilungsplaus aufgehoben, so werden die Gebühren mit der Aufhebung des Ver-
fahrens fällig.
3. Ist das Verfahren eingestellt, so werden mit dem Ablauf eines Jahres seit Erlassung
des Beschlusses auf Anordnung der Zwangsverwaltung die bis dahin entstandenen Gebühren fällig.
§ 51.
Die Vorschriften der §§ 87 bis 89, 92 und 95 Absatz 1 des Rechtspolizeikostengesetzes finden Auwendbarkeit
entsprechende Anwendung. drirche.
8 55. gesebes.
1. Mußte der dem Berechtigten zukommende Betrag von dem Notar hinterlegt werden, hinterte
so ist für die hierdurch verursachte Thätigkeit des Notars ein Zehntheil der vollen Gebühr aus —-
dem hinterlegten Betrage, mindestens aber 1 X& und nicht mehr als 10 (+, zu erheben. erlöses.
2. Zur Zahlung dieser Gebühr ist der zum Empfang des hinterlegten Betrags Berechtigte
verpflichtet. Vgl. § 60 Absatz 1.
§ 56.
1. Für die von dem Vollstreckungsgerichte veranlaßte Thätigkeit des Grundbuchamts werden Gebühren für
Gebühren nicht erhoben, mit Ausnahme jedoch der Eintragung des Erstehers als Eigenthümer 7 hat atri
Grund
und der Eintragung der Sicherungshypothek für die Forderung gegen den Ersteher. buchamts.
2. Die Gebühren für die Eintragung des Erstehers als Eigenthümers und für die Ein-
tragung der Sicherungshypotheken für die Forderung gegen den Ersteher sind von dem Ersteher
zu erheben.
3. Durch die Vorschrift des Absatzes 1 wird die Erhebung von Auslagen, insbesondere
von Schreibgebühren, nicht ausgeschlossen.
857.
Für die Entscheidung in der Beschwerdeinstanz, einschließlich des vorangegangenen Ver- Beschwerden.
fahrens, werden, soweit die Beschwerde als unbegründet oder unzulässig verworfen wird oder
die Kosten des Verfahrens einem Gegner zur Last fallen, drei Zehntheile der vollen Gebühr
erhoben.
8 58.
1. Wird die Beschwerde zurückgenommen, bevor auf dieselbe eine Entscheidung erlassen ist,
so wird ein Zehntheil der Gebühr erhoben, welche für die beantragte Entscheidung zu erheben
sein würde.
2. Betrifft die Zurücknahme nur einen Theil des Beschwerdegegenstandes, während über
den anderen Theil entschieden wird, so ist die Gebühr für die Zurücknahme von dem Werthe
des zurückgenommenen Theils des Beschwerdegegenstandes nur insoweit zu erheben, als die
Gebühr sich erhöht haben würde, wenn die Entscheidung auf den zurückgenommenen Theil erstreckt
worden wäre.