Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

Gebühren= 
zahlungs- 
pflicht. 
Schreib- 
gebühren. 
Schiffe. 
Schätung 
60 IV. 
8 59. 
Wird eine Aenderung der GEntscheidung des Notars verlangt, so erfolgt das Verfahren 
des Amtsgerichts (§ 13 Absatz 2 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Zwangsversteigerungs- 
gesetz) gebührenfrei. 
§ 60. 
1. Zur Zahlung der im § 47 bestimmten Gebühren ist der Antragsteller, zur Zahlung 
der Gebühr des § 49 der Ersteher, zur Zahlung der Gebühr nach § 55 der Empfangs- 
berechtigte verpflichtet. 
2. Für die nach den §§ 48, 52 zu erhebenden Gebühren haftet der Antragsteller, sofern 
sie nicht aus einer baar vorhandenen Theilungsmasse entnommen werden können. 
861. 
Schreibgebühren werden nur für solche Abschriften und Ausfertigungen erhoben, welche 
lediglich in Folge eines auf die Ertheilung gerichteten Antrags ertheilt werden. Schuldner 
derselben ist der Antragsteller. 
8 62. 
1. In dem Verfahren der Zwangsversteigerung eines im Schiffsregister eingetragenen 
Schiffes sowie eines solchen ausländischen Schiffes, das, wenn es ein deutsches Schiff wäre, in 
das Schiffsregister eingetragen werden müßte, finden die vorstehenden Bestimmungen entsprechende 
Anwendung. 
2. Hiernach werden insbesondere für die von dem Vollstreckungsgerichte veranlaßte Thätigkeit 
des Registergerichts Gebühren nicht erhoben, mit Ausnahme jedoch der Eintragung des Erstehers 
als Eigenthümers und der Eintragung des Pfandrechts für die Forderung gegen den Ersteher 
(ogl. 8 56). 
Fünfter Abschnitt 
Schätzung von Grundstücken. 
8 63. 
1. In den Städten, in welchen die Städteordnung eingeführt ist, kostet die amtliche 
durch den Schätzung des Werths von Grundstücken durch den Stadtrath oder die von diesem gebildete 
ueinen K 
ommission (Grundbuchausführungsgesetz §§ 31, 32, Zwangsvollstreckungsausführungsgesetz vom 
18. Juni 1899 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 267|] § 7 Absatz 1, Rechtspolizeigesetz 
vom 17. Juni 1899 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 210) 48 aAbsatz Bv 
u. wenn der Schätzungswerth 3000 + nicht übersteiggt 3 41. 
b. bei einem „ von mehr als 3.000 & bis zu 5000 1 5 „ 
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