Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

62 IV. 
8 68. 
Abassung von Wenn die Abfassung des Antrags oder der sonstigen Erklärung, deren Beglaubigung durch 
EErllhrungen, den Bürgermeister erfolgt, dem Bürgermeister oder einem anderen Gemeindebeamten überlassen 
wird, so ist dafür neben der Schreibgebühr eine Gebühr von 50 H und wenn der Werth 
1000 K übersteigt, eine Gebühr von 1 & zu erheben. Die Gebühr für die Beglaubigung 
(§ 67) wird hiedurch nicht berührt. 
g 69. 
Dorftestament Testamente, welche vor dem Bürgermeister, Stabhalter oder Verwaltungsrathsvorsitzenden 
errichtet werden (Bürgerliches Gesetzbuch §§ 2249, 2250, Rechtspolizeigesetz §8 38, 39), unter- 
liegen den nämlichen Gebühren wie notarielle Testamente. 
870. 
Lagerbücher. Für die Mitwirkung bei Aufstellung, Ergäuzung und Fortführung der Lagerbücher nach 
§8§ 12, 17, 20, 32, 44 der Grundbuchausführungsverordnung beziehen die Gemeindebeamten 
vorbehaltlich der Bestimmungen der §8 100 und 101 die durch die Gemeindegebührenordnung 
bestimmte Tagesgebühr aus der Gemeindekasse. 
71. 
Dem Grundbuchhilfsbeamten sind aus der Gemeindekasse zu entrichten: 
u. für die Vormerkung der Lagerbuchsnummern im Hauptbuch und im Pfandbuch 
(Grundbuchausführungsverordnung §S 10, 41)0 iiee 10 D0, 
wenn aber bei allen in Betracht kommenden Einträgen zusammen mehr als fünf 
Grundstücksnummern vorzumerken sind, für die sechste und jede folgende nur 5—#: 
b. für den Eintrag in das Verzeichniß der Verandernugen (Grundbuchausführungs- 
verordnung 88 23, 21t4) iie 10 „, 
wenn aber gleichzeitig mehr als fünf durch ein und da zjclbe Rechtsgeschäft (z. B. 
Steigerung, Erbtheilung) veraulaßte Aenderungen im Grundeigenthum des näm— 
lichen, bisher eingetragenen Eigenthümers zu verzeichnen sind, für den sechsten 
und jeden weiteren Eintrag 5 . 
§ 72. 
Berichte. 1. Für schriftliche Gutachten, für welche anderes nicht bestimmt ist, und für Berichte mit 
Ausnahme der bloßen Vorlageberichte werden von der ersten Seite 80 f0, von jeder weiteren 
Seite 20 J erhoben. Die Seite wird zu 20 Zeilen mit durchschnittlich je 12 Silben berechnet. 
2. Jede angefangene Seite wird voll berechnet. 
§ 7. 
Ortsgerichte 1. Für Verrichtungen der Ortsgerichte, für welche keine Geschäftsgebühren bestimmt sind, 
werden nach dem Zeitaufwande bemessene Gebühren erhoben.
	        
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