Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

IV. 63 
2. Der Zeitaufwand wird nach der Dauer des Geschäfts und der zum Hin= und Rück. 
weg erforderlichen Zeit bemessen. Für den Weg darf höchstens die Entfernung zwischen dem 
Dienstraum, in dessen Ermangelung zwischen der Wohnung des Ortsrichters und dem Ge- 
schäftsort zu Grunde gelegt werden. 
3. Soweit mehrere Ortsrichter thätig geworden sind, wird die Gebühr mehrfach berechnet. 
8 74. 
1. In den Städten der Städteordnung beträgt die Gebühr für die Stunde 
bei einem Werthe von 500 + oder weniger 50 5 
» » mehralsJOOMbiplOOOil 55« 
10()045».000«.60 
Die ferneren Bertholassen bis 10000. einschließlich steigen um je 1000 Al. und die 
Gebühren um je 5 H; bei noch höheren Werthen steigen die ferneren Werthsklassen um je 
2000 .. und die Gebühren um je 5 PX, jedoch nicht höher als bis zu 2 /. 
2. Der Mindestbetrag der Gebühr ist 1./0 ç 
3. Angefangene Stunden werden für voll gerechnet. Vom nämlichen Tag darf die Gebühr 
nicht für mehr als 10 Geschäftsstunden berechnet werden. 
8 75. 
1. In anderen Gemeinden betragen die Gebühren für jeden Ortsrichter 
a. in Gemeinden von über 1000 Einwohnern sowie in allen nicht unter den 8 74 
fallenden Amtsgerichtssitzen: 
für eine Stunde oder weniger 1,80 . 
für jede weitere Stunde J60 „ 
für einen ganzen Tag 6.— „. 
b. in den übrigen Gemeinden: 
für eine Stunde oder weniger 1,20 
für jede weitere Stunde —, 10 „ 
für einen ganzen Tag 41.— "„ 
2. Bei einem Zeitaufwande von mehr als sechs Stunden ist ein ganzer Tag zu berechnen; 
bei Verechunn der Gebühren für weniger als einen ganzen Tag ist jede angefangene Stunde 
voll zu berechnen. 
§ 76. 
Die Vorschriften der §§ 73 bis 75 finden auch Anwendung: Versteiger- 
i steiger mei ramte Tällen 4 * A#ungen un 
a. bei Versteigerungen durch Gemeindebeamte in den Fällen, in welchen die Gesetze Schähungen 
die öffentliche Versteigerung vorschreiben und 
b. bei der amtlichen Schätzung beweglichen Vermögens der vom Notariat oder Orts- 
gericht zu verzeichnenden Sachen durch die hiefür bestellten öffentlichen Schätzer. 
10. 
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