64 IV.
2. Werden an Stelle der ständigen öffentlichen Schätzer im Einzelfalle andere Personen
als Schätzer zugezogen, so findet die Vorschrift in 8 65 Absatz 1 und 3 Anwendung.
§ 77.
Werths. 1. Für die Werthsberechnung ist der Schätzungswerth, bei Versteigerungen der Erlös
berechnung. ’
maßgebend.
2. Führen die ortsgerichtlichen Vorerhebungen zu dem Ergebniß, daß Nachlaßsicherung
zu unterlassen sei, so wird der Gebührenbemessung ein Werth von 1000 .∆ zu Grunde gelegt.
Wird auf Grund solcher Vorerhebungen Nachlaßsicherung vorgenommen, so wird für den Orts-
richter, welcher die Vorerhebungen gemacht hat, die Gebühr nach der für die Vorerhebungen
und Nachlaßsicherung zusammen ausgewendeten Zeit einheitlich berechnet.
3. Bei ortsgerichtlicher Nachlaßsicherung wird der Werth liegenschaftlichen Vermögens,
sofern sich die Thätigkeit des Ortsgerichts darauf überhaupt erstreckt, höchstens zu 1000 AM.
angenommen, und für die auf Nachlaßpapiere und Geschäftsbücher?) sich beziehenden Ver-
richtungen der Gebührenberechnung ein Werth von höchstens 10000 .K zu Grunde gelegt.
4. Nimmt ein Geschäft im Ganzen mehr als einen Tag in Anspruch, so werden für
diejenigen Verrichtungen des Ortsgerichts, welche sich auf baares Geld, Werthpapiere und
Schuldurkunden beziehen, die Gebühren nach der auf diese Verrichtungen aufgewendeten Zeit
getrennt berechnet.
5. Auch in den Fällen der Absätze 2 und 3 ist der Mindestbetrag der Gebühr 1 .
§ 78.
Gebühren- Für die vom Ortsgericht auf Grund der durch einen Ortsrichter vorgenommenen Vor-
freihet erhebungen gepflogene Berathung und Beschlußfassung darüber, ob eine Nachlaßsicherung vor-
zunehmen sei, wird keine Gebühr erhoben.
§ 79.
Armensachen. In Armensachen werden von den Betheiligten keine Gebühren erhoben.
Siebenter Abschnitt.
Auslagen.
8 80.
Allgemeines. 1. In den Fällen des fünften und sechsten Abschnitts wird neben den Gebühren — außer
in Armensachen für nothwendige Auslagen Ersatz erhoben.
2. Zu den Auslagen gehören auch Schreibgebühren (§ 81), Reisekosten (§§ 82 und 83) und
Tagegelder (§ 84) sowie die Bezüge der Hilfspersonen (§§ 104 flg.).
3. In Armensachen fallen die nothwendigen Auslagen der Gemeindebeamten der Gemeinde
zur Last.
*) Vgl. Rechtspolizeiordnung vom 23. November 1899 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 665) 88 113 und 114.