IV. 71
(Gesetzes= und Verordnungsblatt Nr. 15) hinsichtlich derjenigen Gegenstände, auf
welche sich die gegenwärtige Verordnung bezieht;
c. § 2 Unserer Verordnung vom 24. Jannar 1897 (Gesetzes= und Verordnungs-
blatt Nr. 2), die Gebühren für Zeugen und Sachverständige betr.;
die 88 76 bis 89 Unserer Verordnung vom 11. November 1899 (Gesetzes= und Ver-
ordnungsblatt Nr. 38), die Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und damit zu-
sammenhängender Gesetze betreffend (Allgemeine Ausführungs-Verordnung). In der
Ueberschrift des Abschnitts XXI der genannten Verordnung werden die Worte
„Gebühren für Schiffsregistereintragungen in Bezug auf Schiffspfandrechte“ gestrichen.
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113.
Soweit nach dem Zeitpunkt, in welchem das Grundbuch als angelegt anzusehen ist, ein Zwangs-
schafts lstreckungsverfahren nach den bisherigen Vorschriften zu erledigen ist (Ein= volstreckung.
führungegeset zum Zwangsversteigerungsgesetz § 15), finden auch hinsichtlich der Kosten die
bisherigen Gesetze Anwendung.
114.
1. Das Justizministerium erläßt die erforderlichen Vollzugs= und Uebergangsbestimmungen. Sonstige Voll-
2. Dasselbe ist ermächtigt, behufs Ueberleitung in das neue Recht für die Rechtsangelegen- wn0. an
heiten, die in dieser Verordnung unter Gebühr gestellt sind, Vorschriften über die Ermäßigung uesternbangen.
der daselbst bestimmten Gebühren und über die gänzliche Befreiung von denselben zu erlassen.
Gegeben zu Karlsruhe, den 21. Jannar 1901.
Friedrich.
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl:
Dr. Heintze.
Nolk. Buchenberger. Scheukel.