Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

76 V. 
Verordnung. 
(Vom 10. Jannar 1901.) 
Die Bestellung von Vergleichsbehörden in streitigen Rechtsangelegenheiten betreffend. 
Im Einverständniß mit dem Großberzoglichen Ministerium des Innern erhalten die 88 1 
und 4 der Verordnung obigen Betreffs vom 24. April 1886 (Gesetzes= und Verordnungsblatt 
Seite 157 ff.) folgende Fassung. 
§ 1. 
Der nach § 420 der Strafprozeßordnung vor Erhebung der Privatklage wegen Be- 
leidigungen erforderliche Sühneversuch ist bei Privatklagen gegen Studirende (§ 19 Absatz 2 
obigen Gesetzes) 
an den beiden Landesuniversitäten von dem akademischen Disciplinarbeamten, 
an der Technischen Hochschule von dem Rektor, 
an der Akademie der bildenden Künste von deren Direktor 
vorzunehmen. 
84. 
Auf die von dem Schiedsmann zu veranlassenden Ladungen oder sonstigen Zustellungen 
und Behändigungen finden die Vorschriften der §§ 67 ff. der Dienstweisung für Gemeinde- 
gerichte vom 10 Mai 1886 in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 1900 (Ge- 
setzes= und Verordnungsblatt Seite 897 ff.) entsprechende Anwendung. 
Karlsruhe, den 10. Jannar 1901. 
Großherzogliches Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts. 
Nokk. 
Vt. Ziegler. 
Bekanntmachung. 
(Vom 10. Januar 1901.) 
Die Bestellung von Vergleichsbehörden in streitigen Rechtsangelegenheiten betreffend. 
Die mit Verfügung vom 10. Mai 1886 bekannt gemachte Dienstweisung für die Ver- 
gleichsbehörden (Schiedsmänner), Gesetzes= und Verordnungsblatt 1886 Nr. XXVII Seite 274 ff., 
wird dahin abgeändert: 
1. In § 2 Absatz 3 werden die Worte „der dienstälteste Gemeinderath (§ 19 Absatz 4 
der Gemeindeordnung)" ersetzt durch die Worte: 
„der nach § 18 der Gemeindeordnung berufene Gemeinderath".
	        
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