Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1902. (34)

XIV. 85 
Gewerbegericht . . . . . . . . . . .. Jahr 
Darstellung 
der 
Organisation und Thätigkeit des Gewerbegerichts 
im Jahre 
für die Zwecke der Reichsstatistik. 
Vollzugsanleitung. 
Die zur Fertigung dieser Darstellung erforderlichen Zahlen sind den vom Gewerbegerichte gemäß der 
Verordnung vom 3. Mai 1902 geführten Tabellen 
der Rechtsprechung, 
der Thätigkeit als Einigungsamt, 
der Gutachten und Anträge 
— 
zu entnehmen. 
In den Spalten 3 bis 10 und 23 sind die aus den Vorjahren stammenden aber erst im Geschäftsjahre 
erledigten Sachen mit rother Tinte besonders darzustellen. 
In die Bemerkungsspalte ist z. B. einzutragen, ob das Gewerbegericht nur während eines Theils des 
Jahres thätig war. 
Eine Darstellung nach diesem Formular ist alljährlich im Jannar unmittelbar dem Justizministerium 
vorzulegen. 
* 
# 
— 
Formular 1 zur Verordnung vom 3. Mai 1902, betresfend die Statistik der gewerblichen Streiligkeiten, Gesetzes und 
Verordnungsblatt Seite 73 ff.
	        
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