Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1902. (34)

Nr. XV. 101 
Gesetzes- und Verordnungo-Blatt 
für das Großherzogthum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 22. Mai 1902. 
Juhalt. 
Verordnungen: des Ministeriums des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen 
Angelegeucheiten: die Staatsprüfung der Maschineningenieure betreffend; des Ministeriums des Innern: den 
Verkehr mit Milch betreffend; die Ergänzung der Brückenordnungen für die Schiffbrücken bei Maxan und Speyer betreffend; 
die Kosten der Verpflegung von Kranken in der Heil- und Pflegeanstalt Illenau betreffend. 
  
  
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Verordnung. 
(Vom 15. Mai 1902.) 
Die Staatsprüfung der Maschineningenieure betreffend. 
Mit Allerhöchster Ermächtigung aus Großherzoglichem Staatsministerium vom 7. Mai 
d. J. wird mit sofortiger Wirkung verordnet, was folgt: 
In der landesherrlichen Verordnung vom 29. Januar 1897 (Gesetzes= und Verordnungs- 
blatt Seite 25) ist unter 2 Ziffer 2 (in der ersten Zeile) statt „drei und einhalbjährige 
Studien“ zu setzen: „vierjährige Studien“, ferner am Schluß einzuschalten: 
Aus diesen Zeugnissen muß hervorgehen, daß der Kandidat seit dem Bestehen 
der mathematisch-naturwissenschaftlichen Prüfung während mindestens vier Halbjahren 
dem Hochschulstudium im Maschineningenieurfach sich gewidmet hat. 
Rarlsruhe, den 15. Mai 1902. 
Ministerium des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten. 
von Brauer. Vdt. Laub. 
Verordnung. 
Den Verkehr mit Milch betreffend. 
Auf Grund der §8 87 a und 94 des Polizeistrafgesetzbuchs sowie mit Bezug auf § 367 
Ziffer 7 Reichsstrafgesetzbuchs und §§ 10 ff. des Reichsgesetzes vom 14. Mai 1879, den 
Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen betreffend (Reichs- 
Gesetzblatt Seite 145), wird unter Aufhebung der diesseitigen Verordnung vom 17. Juni 1884 
(Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 230) verordnet, was folgt: 
§ 1. 
Der Verkehr mit Kuhmilch unterliegt der gesundheitspolizeilichen Ueberwachung nach 
Maßgabe dieser Verordnung. 
Gesepes- und Verordnungsblatt 1902. 21 
(Vom 10. Mai 1902.)
	        
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