Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1902. (34)

102 XV. 
82. 
Frische (süße) Milch darf nur als Vollmilch (ganze Milch) oder als Magermilch (abgerahmte 
Milch) verkauft oder feilgehalten werden. 
Als Vollmilch darf nur Milch verkauft oder feilgehalten werden, welche in keiner Weise 
entrahmt oder sonst verändert ist. 
Als Magermilch, abgerahmte Milch, gilt jede Milch, welche auch nur theilweise abge- 
rahmt ist, insbesondere auch jedes Gemisch von Vollmilch mit abgerahmter Milch. 
Die Magermilch darf nur in Gefäßen aufbewahrt, feilgehalten und abgegeben werden, 
welche in deutlicher, nicht abnehmbarer Schrift die Bezeichnung „Magermilch“ tragen. 
§ 3. 
Verboten ist das Feilhalten und Verkaufen von ganzer oder abgerahmter Milch, 
1. welche fremdartige Stoffe wie Eis, chemische Konservirungsmittel oder Zusätze von 
Wasser enthält; 
2. welche zwei Tage vor dem Abkalben und bis zu dem sechsten Tage nach dem Ab- 
kalben abgemolken ist; 
3. welche in ihrer Farbe, in ihrem Geruche oder Geschmacke, in ihrer Konsistenz oder in 
ihren Bestandtheilen von der normalen Milch abweicht, einerlei, wie die Veränderung 
entstanden ist (blau, roth oder gelb gefärbte, mit Schimmelpilzen besetzte, wässerige, 
sandige, schleimige, Blut oder Blutgerinsel enthaltende, faulig oder nach Kampfer, 
Aether, Chloroform, Terpentinöl oder Karbol riechende, stark salzig, bitter oder scharf 
schmeckende Milch, insbesondere solche, welche von Kühen stammt, die an Gelbsucht, 
Blutharnen, Wassersucht und nicht infektiösen Zehrkrankheiten leiden):t 
welche von Kühen stammt, die mit giftigen Arzneimitteln, welche in die Milch über- 
gehen (Arsen, Brechweinstein, Nieswurz, Opium, Jod, Krotonöl, Aloë, Eserin, Pilo- 
karpin und anderen Alkaloiden) behandelt werden; 
welche von Kühen stammt, die an Eutertuberkulose, an mit starker Abmagerung 
oder Durchfällen verbundener Tuberkulose, an Milzbrand, Lungenseuche, Tollwuth, 
Pocken, Enterentzündungen, Blutvergiftung, namentlich Pyämie und Septikämie, fauliger 
Gebärmutterentzündung, Ruhr, infektiöser Darmentzündung oder anderen fieberhaften 
Erkrankungen leiden, oder die des Milzbrands oder der Tollwuth verdächtig sind, sowie 
von Kühen, bei denen die Nachgeburt nicht abgegangen ist, oder bei denen krankhafter 
Ausfluß aus den Geschlechtstheilen besteht. 
Die Thierärzte sind verpflichtet, die sie in Anspruch nehmenden Thierbesitzer auf das 
Vorhandensein der Voraussetzungen der Ziffern 4 und 5 besonders aufmerksam zu machen. 
84. 
Milch von Kühen, welche an Maul- und Klauenseuche oder an Tuberkulose leiden, soweit 
letzterenfalls nicht § 3 Ziffer 5 Anwendung zu finden hat, darf nur abgekocht oder sterilisirt 
in Verkehr gebracht werden. 
Gleiches gilt für die Milch aus Gehöften, Ortschaften oder Gemarkungen sowie aus 
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