Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1902. (34)

XV. 103 
Sammelmolkereien, für welche wegen des Ausbruchs der Maul- und Klauenseuche oder wegen 
Seuchengefahr das Weggeben nicht abgekochter Milch von der Polizeibehörde verboten ist. 
Als abgekocht gilt diejenige Milch, welche bis auf 100° C erhitzt oder einer Temperatur 
von 90° C durch mindestens 15 Minuten ausgesetzt worden ist. 
§ 5. 
Gefäße aus Kupfer, Messing, Zink, gebranntem Thon mit schlechter oder schadhafter 
Glasur, Blei, verbleitem Eisenblech, Eisen mit bleihaltigem, rissigem oder brüchigem Email, 
oder verrostete Gefäße dürfen weder zur Aufnahme noch zum Ausmessen der Milch ver- 
wendet werden. 
Sämmtliche zur Aufnahme und zum Ausmessen von Milch dienenden Gefäße sind sorg- 
fältig rein zu halten und dürfen nicht verwendet werden zur Aufbewahrung von anderen 
Gegenständen, welche den Geschmack der Milch beeinträchtigen könnten, insbesondere von Spülicht. 
86. 
Die Räume, in denen für den Verkauf bestimmte Milch aufbewahrt wird, sollen sorg- 
fältig rein und möglichst staubfrei gehalten und täglich ausgiebig gelüftet werden. In Räum- 
lichkeiten, die zum Schlafen oder zur Unterbringung von Kranken benützt werden, soll für den 
Verkauf bestimmte Milch nicht aufbewahrt werden. 
87. 
Personen, welche an ansteckenden Krankheiten oder an Hautausschlägen leiden, oder welche 
mit der Pflege von an ansteckenden Krankheiten erkrankten Personen befaßt sind, sollen weder 
die Wartung oder das Melken der Kühe besorgen, noch sonst mit der Behandlung oder dem 
Vertrieb der Milch irgendwie unmittelbar sich befassen. 
88. 
Treten in dem Hause oder der Familie eines Milchhändlers oder Milchproduzenten Erkrank- 
ungen an Scharlach, Diphtherie, Kroup, Typhus, Pocken, Cholera, oder Puerperalfieber auf, so kann 
das Bezirksamt den Verkauf von Milch während der Dauer der Krankheit und bis nach erfolgter 
Desinfizirung der von dem Kranken benützten Räume untersagen. Das Verbot ist jedenfalls 
aufzuheben, sobald der betreffende Kranke aus dem Hause entfernt und dieses entsprechend den 
amtlichen Anordnungen desinfizirt ist. 
§ 9. 
Durch bezirks= oder ortspolizeiliche Vorschriften können Bestimmungen über die Ein- 
richtung der polizeilichen Milchkontrole getroffen werden, insbesondere über: 
1. die Besichtigung der Milch und die Ermittelung des spezifischen Gewichts derselben 
durch Polizeibeamte, 
. die chemische Untersuchung der Milch durch eine amtliche Nahrungsmittelprüfungs- 
anstalt oder durch einen zu amtlichen Untersuchungen ermächtigten Sachverständigen, 
3. die in zweifelhaften Fällen vorzunehmende Stallprobe. 
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