XV. 105
Verordnung.
(Vom 20. Mai 1902.)
Die Kosten der Verpflegung von Kranken in der Heil= und Pflegeanstalt Illenau betreffend.
Mit Bezug auf § 28 des Statuts für die Heil= und Pflegeanstalt Illenau (Gesetzes= und
Verordnungsblatt 1892 Seite 10) wird verfügt:
1.
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Die Aversalvergütung für die Kosten der Verpflegung eines Kranken in der Heil= und
Pflegeanstalt Illenau wird festgesetzt:
für die erste Klasse auf jährlich 1000 bis 1500 Mark,
1 11 zweite 1 77 11 600 77 800 1
L 11 dritte 11 11 11 350 11 450 7"
Innerhalb dieser Grenzen ist die Aversalvergütung mit Rücksicht auf die Einkommens-
und Vermögensverhältnisse des Kranken oder des sonst Zahlungspflichtigen zu bemessen;
jedoch sind in der Regel zu erheben:
für die erste Klasse jährlich 1500 Mark,
„ „ zweite „ » 800 „
„ „ dritte „ » 350
.Wenig bemittelten Angehörigen von unvermöglichen Kranken, welche die Zahlung der
Verpflegungskosten an Stelle des sonst unterstützungspflichtigen Armenverbandes über-
nommen haben, kann eine Ermäßigung der Aversalvergütung zugestanden werden,
wenn und soweit eine solche Ermäßigung gemäß § 31 Absatz 2 des Anstaltsstatuts
dem betreffenden Armenverbande zu gewähren sein würde.
Findet die Verpflegung eines solchen unvermöglichen Kranken ausnahmsweise und
aus besonderen Gründen in zweiter Klasse statt, so darf die Aversalvergütung sowohl
den Angehörigen wie dem Armenverbande gegenüber nicht unter den Betrag von
jährlich 450 46 ermäßigt werden.
Ausländer, deren Aufnahme gemäß § 9 lit. b des Anstaltsstatuts zugelassen wird,
sollen in der Regel und insoweit ihre Verpflegung nicht in der Klasse der Pensionäre
stattzufinden hat, nur in erster Klasse gegen Entrichtung einer Aversalvergütung von
jährlich 1800 A verpflegt werden.
Wird für Kranke eine Unterkunft und Verköstigung gewünscht, welche über das Maß
dessen hinausgeht, was die Verpflegung in erster Klasse gewährt, so kann diesem Wunsche
unter Einreihung der Kranken in die Klasse der Pensionäre und gegen Entrichtung
einer höheren Aversalvergütung willfahrt werden, deren Höhe zwischen den Angehörigen
des Kranken und der Direktion zu vereinbaren ist. Die Vergütung soll aber für inländische
Kranke nicht unter 2000 K∆ und für Ausländer nicht unter 2500 4 jährlich be-
tragen, und es bedarf die bezügliche Vereinbarung überdies der Genehmigung des
Verwaltungshofs oder — sofern die Aufnahme gemäß § 20 des Anstaltsstatuts
erfolgt — der Genehmigung des Ministeriums des Innern.