Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1902. (34)

Nr. XVI. 107 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogthum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 31. Mai 1902. 
Inhalt. 
Gesetz: die Steuererhebung im Monat Juni 1902 betreffend. 
Verordnuug: des Ministeriums des Innern: den gewerbsmäßigen Handel mit Pferden und Rindvieh 
betreffend. 
  
  
  
Gcsetz. 
D b (Vom 29. Mai 1902.) 
Die Steuererhebung im Monat Juni 1902 betreffend. 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen, 
wie folgt: 
Einziger Artikel. 
Die direkten und indirekten Steuern, die im Monat Juni 1902 zum Einzuge kommen, 
sind, soweit nicht durch neue Gesetze Abänderungen verfügt werden, nach dem dermaligen 
Umlagefuß und den bestehenden Gesetzen und Tarifen zu erheben. 
Das Finanzministerium ist mit dem Vollzuge beauftragt. 
Gegeben zu Karlsruhe, den 29. Mai 1902. 
Friedrich. 
Buchenberger. Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
Schwoerer. 
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Gesees= und Verordnungsblatt 1902.