108 XVI.
Verordnung.
(Vom 22. Mai 1902.)
Den gewerbsmäßigen Handel mit Pferden und Rindvieh betreffend.
Auf Grund der 8§ 38 Absatz 4, 35 Absatz 3, 148 Ziffer 4 a der Gewerbeordnung wird
mit Wirkung vom 1. Juli d. J. verordnet, was folgt:
§ 1.
Wer den Handel mit Pferden oder Rindvieh gewerbsmäßig betreibt, ist verpflichtet, ein
Verzeichniß zu führen, in welches jedes Pferd oder Stück Rindvieh, das er erwirbt oder ver-
äußert, unter besonderer Nummer einzutragen ist, und welches mindestens 13 Spalten zum
Eintragen nachstehender Angaben zu enthalten hat:
Fortlaufende Nummer (Ordnungszahl);
.Thierart und Geschlecht (lob Hengst, Stute, Wallach, Fohlen, Farren, Ochse, Kuh,
Kalbin, Rind, Kalb);
3. Alter, Farbe und Abzeichen des Thieres;
4. Tag der Erwerbung des Thieres;
5. Ort, wo das Thier erworben wurde, ob und auf welchem Markt?
6. Name und Wohnort des bisherigen Eigenthümers oder Besitzers;
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Ort, wo das Thier nach der Erwerbung vom Händler eingestellt wurde;
Tag der Veräußerung des Thieres;
9. Ort, wohin das Thier veräußert wurde;
10. Name und Wohnort des nächsten Erwerbers des Thieres;
11. Wann und wo wurde das Thier auf dem Transport eingestellt?
12. Mit Thieren welcher anderer Besitzer war beim Eisenbahntransport das Thier in
demselben Eisenbahnwagen?
13. Bemerkungen.
§2.
Das Verzeichniß muß in Buchform angelegt, dauerhaft gebunden und mit fortlaufenden
Seitenzahlen versehen sein; es darf nicht eher in Gebrauch genommen werden, als bis das
Bezirksamt auf erfolgte Prüfung die Vorschriftsmäßigkeit bestätigt und die Gesammtzahl der
Seiten durch einen Eintrag auf der ersten Seite beglaubigt hat.
Das Herausnehmen oder Zusammenkleben der Blätter, sowie das Einheften neuer Blätter
ist untersagt.
§ 3.
Die Einträge sind spätestens innerhalb 24 Stunden nach der Erwerbung oder Ver-
äußerung in deutlicher Schrift mit Tinte vorzunehmen. Abänderungen dürfen nur miteelst
Durchstreichens und so bewirkt werden, daß das Durchstrichene lesbar bleibt.