Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1902. (34)

XVII. 113 
82. 
Das Justizministerium bestimmt, welche von mehreren Kammern für Handelssachen des- 
selben Gerichts ein Vorsitzender zu leiten hat, und in welcher Weise die mehreren Vorsitzen- 
den sich gegenseitig zu vertreten haben. Auch ist ihm die Ernennung besonderer Stellvertreter 
der Vorsitzenden überlassen. 
83. 
Die gutachtlichen Vorschläge zur Ernennung der Handelsrichter und ihrer Stellvertreter 
erfolgen durch die in Gemäßheit des Gesetzes vom 11. Dezember 1878 (Gesetzes= und Ver- 
ordnungsblatt Seite 229) errichteten Handelskammern. 
Dieselben haben die doppelte Anzahl der zu ernennenden Handelsrichter und Stellver- 
treter vorzuschlagen. 
Umfaßt der Bezirk einer Kammer für Handelssachen die Bezirke mehrerer vorschlagsbe- 
rechtigter Handelskammern, so wird das Vorschlagsrecht unter diese vertheilt. Die Art der 
Vertheilung bestimmt das Justizministerium im Benehmen mit dem Ministerium des Innern. 
84. 
Zum Handelsrichter oder Stellvertreter kann jeder Deutsche vorgeschlagen werden, welcher 
als Kaufmann oder als Vorstand einer Aktiengesellschaft in das Handelsregister eingetragen 
oder eingetragen gewesen ist, das dreißigste Lebensjahr vollendet hat und in dem Bezirk der 
Kammer für Handelssachen wohnt. 
Personen, welche in Folge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen 
beschränkt, oder welche in Folge einer strafgerichtlichen Verurtheilung dauernd zur Bekleidung 
öffentlicher Aemter unfähig sind, können nicht zur Ernennung als Handelsrichter oder Stell- 
vertreter in Vorschlag gebracht werden, ebensowenig Personen, welche zum Verlust der bürger- 
lichen Ehrenrechte verurtheilt sind, während der im Urtheile bestimmten Zeit. 
85. 
Die Handelskammern wählen regelmäßig alle drei Jahre in der ersten Hälfte des Monats 
Oktober die zu Handelsrichtern und Stellvertretern vorzuschlagenden Personen in Gemäßheit 
des § 3 und übersenden die Liste dieser Personen unter Anschluß einer beglaubigten Abschrift 
des über die Wahl ausfgenommenen Protokolles dem Präsidenten des Landgerichts, welcher 
nach Benehmen mit dem oder den Vorsitzenden einer Kammer für Handelssachen die Protokolle 
mit gutachtlicher Aeußerung in der zweiten Hälfte des Oktober dem Justizministerium 
vorlegt. 
Soweit die Handelskammern im Dienst befindliche Handelsrichter oder Stellvertreter zur 
Ernenuung in gleicher Eigenschaft wieder vorschlagen, genügt ein dahin gehender Antrag, und 
kommt die Vorschrift des § 3 Absatz 2 in Wegfall. 
Wird im Laufe der dreijährigen Amtsperiode die Stelle eines Handelsrichters oder 
Stellvertreters erledigt, so kann das Justizministerium für die noch übrige Dienstzeit des
	        
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