Nr. XVIII. 117
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogthum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Freitag den 13. Juni 1902.
Juhalt.
Gesetz: das Wohnungsgeld betresfend.
Gesetz.
(Vom 12. Juni 1902.)
Das Wohnungsgeld betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen,
wie folgt:
81.
Der Anspruch der etatmäßigen Beamten auf Wohnungsgeld bestimmt sich mit Wirkung
vom 1. Januar 1902 nach dem anliegenden Tarif.
Der zu § 7 des Gesetzes vom 9. Juli 1894, betreffend Nachtrag zur Gehaltsordung —
gehörige Wohnungsgeld-Tarif (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 350) tritt auf die gleiche
Zeit außer Kraft.
8. 2.
In den Gemeinden, die ohne Rücksicht auf die amtlich erhobenen Miethpreise vom 1. Juli
1900 der fünften Ortsklasse zugetheilt worden sind, werden den Beamten mit Wirkung vom
1. Januar 1902 Ortszulagen bewilligt, sofern dieselben für eine standesgemäße Wohnung
einen Miethzins zu zahlen genöthigt sind, der die Einreihung der Gemeinde in eine höhere
Ortsklasse rechtfertigen würde.
Die Ortszulagen sind zu bemessen nach dem Unterschied zwischen dem Wohnungsgeld für
die fünfte und für diejenige Ortsklasse, welcher die betreffende Gemeinde nach der Höhe der
amtlich festgestellten Miethpreise für standesgemäße Wohnungen zuzutheilen wäre.
Die Ortszulagen sind nach je vier Jahren auf Grund der Ergebnisse der zu wieder-
holenden amtlichen Erhebungen über die ortsüblichen Miethpreise für standesgemäße Wohnungen
in allen in die fünfte Ortsklasse eingereihten Gemeinden neu festzustellen.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1902. 24