Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1902. (34)

XIX. 123 
Auf der anderen Seite obliegt der bayerischen Staatseisenbahnverwaltung während des 
genannten Zeitraums die Bestreitung aller Betriebsansgaben einschließlich der Aufwendungen 
für die Unterhaltung der Bahnstrecke, der Gebäude und Einrichtungen. 
In welcher Weise sich das gegenseitige Verhältniß nach Ablauf der erwähnten fünf- 
jährigen Frist zu gestalten hat, wird späterer Vereinbarung vorbehalten. 
Artikel 8. 
Den beiderseitigen Betriebsverwaltungen bleibt es überlassen, Abmachungen darüber zu 
treffen, ob und welche Theile des bayerischen Abfertigungsdienstes im Bahnhofe zu Wertheim 
durch die badische Bahnbehörde gegen Vergütung besorgt werden sollen. 
Artikel 9. 
Die Handhabung der Bahnpolizei erfolgt auf der ganzen Eisenbahnstrecke von Stadt- 
prozelten bis Wertheim durch bayerisches Personal. Dasselbe wird, insoweit sich hienach seine 
bahnpolizeilichen Befugnisse auf badisches Gebiet erstrecken sollen, von Seite der Großherzoglich 
Badischen Staatsbehörden besonders verpflichtet. 
Die Großherzoglich Badische Regierung wird Vorsorge treffen, daß das Bahnpersonal 
bei Ausübung seiner bahnpolizeilichen Thätigkeit die erforderliche Unterstützung der badischen 
Behörden findet. 
Artikel 10. 
Hinsichtlich der Besteuerung gelten für die bayerische Staatseisenbahnverwaltung, insoweit 
ihr die Betriebsführung auf badischem Staatsgebiete zusteht, die gleichen Grundsätze, wie wenn 
die Bahnstrecke durch die badische Staatseisenbahnverwaltung betrieben würde. 
Artikel 11. 
Die Feststellung der Tarife und Fahrpläne erfolgt durch die bayerische Staatseisenbahn= 
verwaltung. Dieselbe wird darauf Bedacht nehmen, daß ausreichende Verkehrsgelegenheiten 
geschaffen werden und insbesondere auch die Anschlußverhältnisse in Wertheim sich günstig 
gestalten. 
Artikel 12. 
Die beiderseitigen Regierungen vereinbaren, daß die badische Stadt Freudenberg mit der 
gegenüber auf dem anderen Ufer des Maines zu errichtenden bayerischen Eisenbahnstation der 
Bahnlinie Miltenberg—Stadtprozelten durch eine Zufahrtstraße verbunden werden soll. Die 
Kosten der zu diesem Behufe zu erbauenden Mainbrücke sind von Bayern und Baden je zur 
Hälfte zu tragen. Die Ausführung der Brücke wird von Bayern übernommen. Der 
Brückenbau soll derart gefördert werden, daß die Brücke thunlichst bis zur Eröffnung des 
Betriebes auf der Bahnlinie Miltenberg—Stadtprozelten fertig gestellt ist. 
Der Gemeinde Freudenberg oder sonstigen Interessenten soll gestattet sein, auf ihre Kosten 
ein normalspuriges Industriegeleise auf der Verbindungsstraße zwischen Freudenberg und der 
bezeichneten Station im Anschlusse an die Stationsgeleise herzustellen.
	        
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