Nr. XXI. 127
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogthum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Dienstag den 1. Juli 1902.
Juhalt.
Gesetz: die Feststellung des Staatshaushaltsetats für die Jahre 1902 und 1903 betreffend.
Gesetz.
(Vom 30. Juni 1902.)
Die Feststellung des Staatshaushaltsetats für die Jahre 1902 und 1903 betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen,
wie folgt:
Artikel 1.
Der Haushaltsetat der allgemeinen Staatsverwaltung wird auf Grund der diesem Gesetz
beigefügten Beilage Nr. 1 wie folgt festgestellt:
Die ordentlichen Ausgaben für 1902 betragen 83800 489 4.
» » Einnahmcn»» » 83 578 147 „
Ueberschuß der ordentlichen Ausgaben für 1902 222 342 „4/#.
Die ordentlichen Ausgaben für 1903 betragen 81 633 403 4.
„ „ Einnahmen „ „ „ 83 284779 „„
Ueberschuß der ordentlichen Ausgaben für 1908 1318 624 .KlG
Die außerordentlichen Ausgaben für 1902/1903 betragen. 18 7145 575 4.
„ „ Einnahmen „ „ „ 4404579 „
Ueberschuß der außerordentlichen Ausgaben für 1902/190. 14340 996 .1.
Unter Hinzurechnung des im ordentlichen Etat für die Jahre 1902 und
1903 nachgewiesenen Ausgabe-Ueberschusses von 222 3412 „K, und
1348624 eeeeeeeee . . . .... 1570966
ergibt sich ein Fehlbetrag in Höhe von. . . . . . 15911962 4.
wegen dessen Deckung in Artikel 4 Vorsorge getroffen ist.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1902. 27
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