Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1902. (34)

XXI. 129 
Artikel 6. 
  
Die Eisenbahnschuldentilgungskasse ist ermächtigt, den Kapitalbetrag, den der Vollzug des 
Budgets des Eisenbahnbaues für die Jahre 1902 und 1903 in Anspruch nehmen wird, sowie 
den zur Schuldentilgung erforderlichen Betrag, insoweit die verfügbaren Mittel nicht aus- 
reichen, unter Aufsicht und Leitung des Finanzministeriums im Wege von Staatsaulehen auf- 
zubringen. 
Es soll dies durch den Verkauf verzinslicher Theilschuldverschreibungen geschehen, die von 
Seiten der Gläubiger unaufkündbar sind. 
Die Begebung des Anlehens darf, im Ganzen oder theilweise, im Submissionswege oder 
aus der Hand geschehen. 
Artikel 7. 
Das Finanzministerium ist ermächtigt, zur vorübergehenden Verstärkung des Betriebs- 
sonds der allgemeinen Staatsverwaltung nach Bedarf, jedoch nicht über den Betrag von fünf 
Millionen Mark hinaus, Schatzanweisungen durch die Amortisationskasse ausgeben zu lassen. 
Die Bestimmung des Zinssatzes dieser Schatzanweisungen und der Dauer ihrer Umlaufszeit, 
die den 30. September 1904 nicht überschreiten darf, bleibt dem Finanzministerium über- 
lassen. Innerhalb dieses Zeitraums kann der obige Betrag an Schatzanweisungen wiederholt 
ausgegeben werden, jedoch nur mit der Maßgabe, daß er durch die sämmtlichen zu gleicher 
Zeit umlaufenden Schatzanweisungen in keinem Falle überschritten wird. 
Artikel 8. 
Alle dermalen bestehenden Abgabegesetze bleiben mit den zur Zeit in Geltung befindlichen 
Sätzen in Kraft, vorbehaltlich der Aenderungen, die Wir mit Unseren Ständen vereinbart 
haben. 
Artikel 9. 
Das Finanzministerium ist mit dem Vollzug beauftragt. 
Gegeben zu Schloß Baden, den 30. Juni 1902. 
Triedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
Leutz. 
Buchenberger. 
27.
	        
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