0 1863.
Krt. IX.
Die Unterthanen der Zollvereins-Staaten, welche mit Erzeugnissen des Bodens
oder der Industrie fremder Länder Handel treiben, sollen dieselben Abgaben bezahlen
und dieselben Rechte, Privilegien und Freiheiten geniehen, wie fremde Unterthanen,
welche mit Waaren ihres eigenen Landes handeln.
Art. X.
Als eine Ausnahme von den Bestimmungen des Artikels 5 wird festgesetzt, daß
Taback in jeder Gestalt und Salz künstig nicht zu den Waaren gehören sollen, welche
die Unterthanen der Zollvereins= Staaten in die Türkei einzuführen befugt sind.
Folgeweise sollen die Unterthanen der Zollvereins-Staaten oder ihre Rechtsnachsolger,
welche Taback oder Salz für den Verbrauch in der Türkei kaufen oder verkaufen, den-
selben Vorschriften unterworsen sein und dieselben Abgaben zu bezahlen haben, wie
die meistbegünstigten mit diesen beiden Gegenständen Handel treibenden Ottomanischen
Unterthanen. Als Gegenleistung für diese Beschränkung soll in Zukunft von den
gedachten Waaren, wenn sie durch Unterthanen der Zollvereins-Staaten aus der
Türkei ausgeführt werden, keinerlei Abgabe erhoben werden; es müssen aber die aus-
zuführenden Mengen an Taback und Salz von den Unterthanen der Zollvereins-
Staaten oder ihren Rechtsnachfolgern der Zollverwaltung angezeigt werden, welche,
wie bisher, das Recht der Beaussichtigung der Ausfuhr dieser Erzeugnisse behält,
ohne dafür jedoch irgend eine Vergütung, sei es für Anschreibung oder aus irgend
einem andern Grunde, verlangen zu können.
Art. XI.
Es dürsen serner künftig weder Kanonen, noch andere Schußwafssen, noch Pulver
oder sonstige Kriegs= Munition von den Unterthanen der Zollvereins= Staaten in die
Türkei eingeführt werden. Der Handel mit diesen Gegenständen unterliegt der unmit-
telbaren und speciellen Beaussichtigung der Ottomanischen Regierung, welcher das
NRecht vorbehalten bleibt, den Betrieb desselben zu regeln.
Unter vorstehender Beschränkung sind jedoch Pistolen, Jagdflinten und andere
Lugus-Schußwassen nicht begriffen.
Art. Xll.
Die von den Handelsschiffen der Zollvereins-Staaten bei ihrer Durchfuhr durch
die Dardanellen und durch den Bosporus nachgesuchten Fermans sollen ihnen stets in
der Weise behändigt werden, daß daraus so wenig Aufenthalt wie möglich entsteht.