Nr. XXII. 179
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogthum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Montag den 14. Juli 1902.
Inhalt.
Gesetz: die Bezirke der Grundbuchämter betreffend.
Gesetz.
Die Bezirke der Grundbuchämter betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben wir beschlossen und verordnen,
wie folgt:
(Vom 8. Juli 1902.)
Artikel 1.
Im Grundbuchausführungsgesetz vom 19. Juni 1899 (Gesetzes= und Verordnungsblatt
Seite 273) werden in den §§ 2 und 8 die Worte „einem benachbarten Grundbuchamte“
ersetzt durch „dem Grundbuchamte einer anderen Gemeinde des nämlichen Amtsgerichtsbezirks
oder Notariatsdistrikts“.
Artikel 2.
Hinter § 8 des Grundbuchausführungsgesetzes werden die folgenden Vorschriften eingestellt:
X
Außer unter den in den §§ 2 und 8 bezeichneten Voraussetzungen kann das Justiz-
ministerium die Grundbuchführung für eine Gemeinde dem Grundbuchamte einer anderen
Gemeinde des nämlichen Amtsgerichtsbezirks oder Notariatsdistriktes übertragen, wenn wichtige
Gründe, welche die Grundbuchführung in der Gemeinde außergewöhnlich erschweren, die Ver-
legung als dringend geboten erscheinen lassen.
Als ein solcher wichtiger Grund ist es jedenfalls anzusehen, wenn
a. die Belassung der Grundbuchführung in der Gemeinde, für welche das Grundbuch
geführt wird, mit ganz unverhältnißmäßigem Aufwand an Zeit oder Kosten verknüpft
ist, oder
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