Nr. XXIII. 181
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogthum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 24. Juli 1902.
Inhalt.
Gesetze: die Ergänzung des Gehaltstarifs betreffend; die wandelbaren Bezüge der Notare betreffend; die Aenderungen
des Gesetzes über den Elementarnnterricht betreffend.
Bekauntmachung: des Ministeriums der Instiz, des Kultus und Unterrichts: die Führung der
Grund= und Pfandbücher in der Zwischenzeit betreffend.
Gesetz.
Die Ergänzung des Gehaltstarifs betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen,
was folgt:
(Vom 9. Juli 1902.)
Einziger Artikel.
Die Bestimmungen des Gehaltstarifs (Anlage zu § 1 des Nachtragsgesetzes zur Gehalts-
ordnung vom 9. Juli 1894, Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 303, ergänzt durch die
Gesetze vom 18. April 1896, Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 69, vom 15. August 1898,
Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 399, und vom 5. Juni 1899, Gesetzes= und Verord-
nungsblatt Seite 161) erleiden die nachstehenden Aenderungen:
I. Unter Abtheilung B. Ordnungszahl 5 wird die Bestimmung „Vorstand der Hof-
und Landesbibliothek, der Universitätsbibliotheken“ geändert in „Vorstände der Hof-
und Landesbibliothek und der Hochschulbibliotheken“; ferner die Bestimmung „Vor-
stand der Sternwarte“ in „Vorstände der Sternwarte".
II. Die Anmerkung 2 zu Abtheilung D. erhält folgende Fassung:
„2. Von den zweiten Beamten bei Bezirksämtern (Ordnungszahl 3) können in
den größeren Städten 5 mit den Bezügen der Amtsvorstände (Abtheilung C. Ord-
nungszahl 3) angestellt werden, wovon die mit der Polizeiverwaltung betrauten
zweiten Beamten in Karlsruhe und Mannheim Dienstzulagen von je 500 +
erhalten können“.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1902. 35