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Protestirung von Wechseln, die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen im Erbschein-
verfahren, wenn sie durch einen andern Notar erfolgt, als denjenigen, dem die
Verrichtungen des Nachlaßgerichts obliegen, die Fertigung von Entwürfen zu Rechts-
urkunden).
mDie Notare beziehen außerdem die Gebühren für die von ihnen besorgten Geschäfte
der in § 51 des Rechtspolizeigesetzes aufgeführten Arten (Nebengeschäfte).
Artikel 4.
Der Antheil des Notars an den Gebühren für wahlfreie Amtsgeschäfte (Artikel 3
Absatz 1) beträgt vorbehaltlich der folgenden Bestimmungen (Absätze 2 bis 6) ein
Zehntel der in die Staatskasse fließenden Gebühr.
Der Gebührenantheil beläuft sich auf mindestens fünfzig Pfennig von einem Geschäft
und darf von einem Geschäft den Betrag von zehn Mark nicht übersteigen.
. Im Sinne der vorstehenden Bestimmungen gelten die im Rechtspolizeikostengesetz vom
15. Juni 1899 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 201) in § 67 Absatz 1
unter a, b, c aufgeführten Handlungen als ein einziges Geschäft, dagegen Gänge
nach § 71 Absatz 2 und § 73 des nämlichen Gesetzes als besondere Geschäfte.
4. Die Summe der Gebührenantheile eines Notars darf dreihundert Mark in einem
Monat nicht übersteigen.
Für einen Notar, welcher am 1. Dezember 1899 etatmäßig angestellt war, darf die
Summe der Gebührenantheile in einem Monat über den Betrag von 300 4% hinaus
bis zu einem Zwölftel des im Jahre 1899 bezogenen Ueberschusses ansteigen, jedoch
nicht mehr als 500 ∆ in einem Monat betragen. Ueberschuß im Sinne des vor-
stehenden Satzes ist der Unterschied zwischen dem damaligen reinen Diensteinkommen
des Notars und dem Betrag, den er bezogen hätte, wenn schon damals die Notare
Gehalt und Wohnungsgeld erhalten hätten. Bei Anwendung der Vorschrift des
ersten Satzes werden nach dem 1. Dezember 1899 angefallene Gehaltszulagen den Ge-
bührenantheilen gleich geachtet.
Artikel 5.
Der persönliche und sachliche Kanzleiaufwand der Notariate wird von der Staatskasse
auch insoweit getragen, als er auf die wahlfreien Amtsgeschäfte und die Nebengeschäfte entfällt.
Artikel 6.
Der § 14 des Rechtspolizeikostengesetzes vom 15. Juni 1899 (Gesetzes= und Verordnungs-
blatt Seite 201), dessen bisheriger Bestimmung die Absatzziffer 1 voranzusetzen ist, erhält
folgenden weiteren Absatz:
2. Die Staatskasse kann auch zu Gunsten der Zahlungspflichtigen Erinnerung erheben.
In § 16 des nämlichen Gesetzes wird dem ersten Absatz angefügt:
Die Staatskasse ist befugt, auch zu Gunsten der Zahlungspflichtigen Beschwerde einzulegen.
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