XXIII. 187
Artikel 12.
Der § 83 des Rechtspolizeikostengesetzes wird durch folgende Vorschrift ersetzt:
1. Die Belohnung der Notare für Rathsertheilung und für Gutachten in Rechtsange-
legenheiten, welche nicht bei dem angegangenen Notar anhängig sind, jedoch zum Ge-
schäftskreis der Notare gehören, wird durch Uebereinkommen zwischen dem Notar und
der Partei bestimmt.
Neben der Gebühr für ein Amtsgeschäft, insbesondere eine Beurkundung oder einen
Entwurf (§ 75a), darf eine Gebühr für Rath oder Gutachten nicht erhoben werden.
Führt der Rath oder das Gutachten erst nachträglich, aber binnen 6 Monaten zu
einem Amtsgeschäft, so ist die für den Rath oder das Gutachten erhobene Gebühr
auf die Amtsgeschäftsgebühr anzurechnen und hat der Notar den Betrag zurückzu-
erstatten, den er nicht empfangen hätte, wenn eine Gebühr für Rath oder Gutachten
nicht angesetzt worden wäre.
Auf Antrag des Zahlungspflichtigen kann das Justizministerium Verträge, welche ein
übermäßiges Honorar bedingen, auf ein billiges Maß herabsetzen, und in Fällen, in
welchen ein Uebereinkommen über die Höhe der Vergütung nicht getroffen ist, die
angemessene Vergütung bestimmen.
Artikel 13.
Dieses Gesetz tritt am 1. August 1902 in Kraft.
Seine Bestimmungen finden Anwendung auch auf diejenigen vorher anhängig gewordenen
Geschäfte, deren Kosten noch nicht in die Hebrollen aufgenommen sind.
Gegeben zu St. Blasien, den 17. Juli 1902.
Friedrich.
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl:
Uhl.
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von Dusch.
Gcsetz.
(Vom 17. Juli 1902.)
Die Aenderungen des Gesetzes über den Elementarunterricht betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Mit Zustimmung Unserer getrenen Stände haben Wir beschlossen und verordnen,
wie folgt: