188 XXIII.
Artikel I.
Die 88§ 38, 40, 43 Absatz 1, 44 und 53 Ziffer 6 des Gesetzes über den Elementar-
unterricht vom 13. Mai 1892 erhalten folgende abgeänderte Fassung:
§ 38.
Den Lehrern ist gestattet, den Organisten= beziehungsweise Vorsängerdienst nach Maßgabe
der für Besorgung von Nebenbeschäftigungen durch Beamte allgemein geltenden Vorschriften
zu übernehmen.
Die Genehmigung der Oberschulbehörde darf nur aus dienstlichen Gründen versagt
werden und ist aus denselben Gründen jederzeit widerruflich.
Hilfslehrer und Schulverwalter können, sofern der Hauptlehrer, dessen Stelle sie vertreten,
den Organistendienst besorgte, zur einstweiligen Weiterführung dieses Dienstes unter den für
den seitherigen Inhaber festgesetzten Bedingungen durch die Oberschulbehörde angehalten
werden.
Andere niedere kirchliche Dienste dürfen die Lehrer nicht übernehmen.
8 40.
Der Betrag des nach 8 39 bewilligten Gehaltes bildet mit Hinzurechnung des für die
erste Ortsklasse festgesetzten Betrages des Wohnungsgeldes, welches für die Beamten der
Abtheilung G des Gehaltstarifs in dem jeweiligen Wohnungsgeldtarif festgesetzt ist, den Ein-
kommensanschlag, welcher (bei Hauptlehrern) für die Bemessung des Ruhe-, Unterstützungs-
und Versorgungsgehaltes beziehungsweise (bei Hauptlehrerinnen) für die Bemessung des Ruhe-
und Unterstützungsgehaltes zu Grunde zu legen ist.
§ 43 Absatz 1.
So lange einem Hauptlehrer der Genuß freier Wohnung (§ 39b) nicht gewährt werden
kann, erhält er eine Miethzinsentschädigung, welche — wenn eine Vereinbarung über die
Höhe derselben nicht zustande kommt — durch den Bezirksrath unter Berücksichtigung der
ortsüblichen Miethpreise festgestellt wird, jedoch nicht weniger betragen soll, als das Wohnungs-
geld, welches im jeweiligen Wohnungsgeldtarif für die Beamten der Abtheilung G des Ge-
haltstarifs festgesetzt ist.
8 44.
Lehrer und Lehrerinnen in nicht-etatmäßiger Stellung erhalten eine Vergütung von
jährlich 900 ∆ Die Vergütung erhöht sich auf 1000 A. für das Jahr für Lehrer und
Lehrerinnen, welche die Dienstprüfung oder eine diese vertretende Prüfung bestanden haben,
und zwar von Anfang des auf die Ablegung der Prüfung folgenden Monats an. Nach Ab—
lauf von 3 Jahren, von letzterem Zeitpunkt gerechnet, tritt eine weitere Erhöhung von
100 4+ ein.