Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1902. (34)

190 XXIII. 
Artikel V. 
1. Die Bestimmungen der Artikel I und II treten, soweit sie den § 38 betreffen, 
mit dem 1. Jannar 1903, im übrigen mit dem 1. Jannar 1902 in Wirk- 
samkeit. 
2. Auf Lehrer, welche sich auf 1. Januar 1902 im einstweiligen Ruhestand — §§ 48 
und 49 des Gesetzes über den Elementarunterricht vom 13. Mai 1892 — befinden, kommen 
die Bestimmungen der Artikel III und IV mit der Maßgabe zur Anwendung, daß ihnen im 
Fall ihrer späteren etatmäßigen Wiederanstellung auf diesen Zeitpunkt an Gehalt und Neben- 
gehalt derjenige Betrag zu gewähren ist, auf den sie auf 1. Januar 1902 Anwartschaft 
gehabt hätten, wenn sie an diesem Tage Inhaber einer Hauptlehrerstelle gewesen wären. 
Artikel VI. 
Die Mittel zur Bestreitung des durch gegenwärtiges Gesetz entstehenden Mehraufwandes 
sind durch das Finanzgesetz bereit zu stellen. 
Das Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts ist mit dem Vollzug beauftragt. 
Gegeben zu St. Blasien, den 17. Juli 1902. 
Friedrich. 
von Dusch. Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
Uhl. 
Bekanntmachung. 
(Vom 10. Juli 1902.) 
Die Führung der Grund= und Pfandbücher in der Zwischenzeit betreffend. 
Die Zwischenverordnung vom 4. Mai 1900 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 619) 
ist in vollem Umfang in folgenden Grundbuchbezirken in Kraft getreten: 
Am 1. Juni 1902 
vom Amtsgerichtsbezirke Eberbach 
in Oberdielbach, 
in Wertheim, 
vom Amtsgerichtsbezirke Wertheim 
am 1. Juli 1902 
vom Amtzgerichtsbezirke Mosbach 
in Neudenau. 
Karlsruhe, den 10. Juli 1902. 
Großherzogliches Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts. 
In Vertretung: 
Hübsch. Vdt. Birkenmayer. 
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsrane.
	        
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