Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1902. (34)

XXIV. 195 
Artikel III. 
Das Ministerium des Innern wird ermächtigt, das Gesetz vom 24. März 1888 in der 
hiernach und nach früheren Veränderungen sich ergebenden Fassung mit fortlaufender Nummern- 
folge der Paragraphen und Ziffern, sowie unter Einsetzung der entsprechenden Paragraphen 
des Unfallversicherungsgesetzes für Land= und Forstwirthschaft vom 30. Juni 1900 an Stelle 
der betreffenden Bestimmungen des Reichsgesetzes vom 6. Mai 1886 zu veröffentlichen. 
Der Eingang hat zu lauten: 
„Zum Vollzug der Reichsgesetze über die Unfall= und Krankenversicherung haben 
Wir mit Zustimmung Unserer getreuen Stände beschlossen und verordnen, was 
folgt:“ 
8 20 des Gesetzes vom 24. März 1888 ist dem ersten Abschnitt, § 22 dem zweiten 
Abschuitt anzufügen; § 13 ist in den dritten Abschnitt einzureihen. 
Die Ueberschrift des dritten Abschnittes hat zu lauten: 
„Schlußbestimmungen.“" 
Artikel 2 und 3 des Gesetzes vom 7. Juli 1892, die Ausführung der Krankenversicherung 
betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 393), sind dem zweiten Abschnitt als Para- 
graphen in der Nummernfolge anzufügen. 
Die neue Klasseneintheilung in § 9 Ziffer 4 dieses Landesgesetzes tritt für das mit dem 
1. Jannar 1903 beginnende Rechnungsjahr in Kraft. 
Gegeben zu St. Blasien, den 17. Juli 1902. 
Friedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
Uhl. 
Schenlcl. 
Landesherrliche Verordnung. 
(Vom 23. Juli 1902.) 
Die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und bei der Zwangsvollstreckung in das 
unbewegliche Vermögen betreffend. 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Auf den Antrag Unseres Justizministeriums und nach Anhörung Unseres Staats- 
ministeriums haben Wir beschlossen und verordnen, was folgt:
	        
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