Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1902. (34)

196 
XXIV. 
Artikel 1. 
Unsere Verordnung obigen Betreffs vom 21. Jannar 1901 (Gesetzes= und Verordunngs- 
blatt Nr. IV) wird in nachstehender Weise geändert: 
I. 
— 
.—: 
III. 
1— 
VI. 
— 
VII. 
VIII. 
IX. 
In den §§ 1 und 30 werden die Worte: 
„vom 15. Juni 1899 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 201)“ 
gestrichen. 
In § 4 Absatz 1a werden hinter „Abkömmlingen“ die Worte „sowie des Ehe- 
gatten“ eingeschaltet. 
§ 12 Absatz 2 erhält unter Buchstabe h den Zusatz: 
Die nachträglich beantragte Eintragung des Erwerbspreises oder Schätzungs- 
werthes (vergleiche § 15 Absatz 20). 
§ 14 wird wie folgt gefaßt: 
Der Hoöchstbetrag der Gebühr ist 
a. für die Eintragung einer Belastung in den Fällen des § 8 bei einem Werthe 
bis zu 300 4+ einschließlich 2 4, 
b. für eine Eintragung in anderen Fällen bei einem Werthe bis zu 100 + ein- 
schließlich eine Mark. 
§ 15 Absatz 2 erhält unter Buchstabe p den Zusatz: 
Die gleichzeitig mit der Eintragung eines Eigenthümers oder einer Belastung 
beantragte Eintragung des Erwerbspreises oder Schätzungswerthes (vergleiche § 12 
Absatz 20). 
§ 28 Absatz 1 erhält den Zusatz: 
Die gleiche Gebühr wird erhoben für die Bescheinigung, daß eine bestimmte 
Person nicht als Eigenthümer von Grundstücken des Grundbuchbezirks eingetragen sei. 
§ 28 Absatz 5 lautet künftig: 
Jusoweit der Werth eines Grundstücks mehr als 10 000 ¼% beträgt, erhöhen sich 
hinsichtlich dieses Grundstücks die neben den Schreibgebühren zu erhebenden Gebühren 
(Absätze 1, 2 und 4) auf das Zweifache. 
Dem § 30 als Absatz 1 wird als Absatz 2 hinzugefügt: 
Für die Eintragung der Verleihung des Bergwerkseigenthums wird die in § 2 
bestimmte Gebühr erhoben. Der Werth des Bergwerkseigenthums wird, wenn nur 
ein Mineral verliehen wurde, zu 10 000 4, bei Verleihung mehrerer Mineralien 
für jedes weitere Mineral um 5000 .∆ höher, ausnahmsweise niedriger oder höher, 
jedoch für ein Mineral nicht unter 1000 und nicht über 50 000 K& angenommen. 
Als selbständiger § 34 a wird folgende Vorschrift eingestellt: 
Für die öffentliche Beglaubigung von Anträgen und sonstigen Erklärungen durch 
den Hilfsbeamten des staatlichen Grundbuchamts (Grundbuchausführungsgesetz § 24 
in der Fassung nach Artikel 3 des Gesetzes über die Bezirke der Grundbuchämter 
vom 8. Juli 1902) wird eine Gebühr von 50 Pfennig; und wenn mehr als drei
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.