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XXIV.
Artikel 1.
Unsere Verordnung obigen Betreffs vom 21. Jannar 1901 (Gesetzes= und Verordunngs-
blatt Nr. IV) wird in nachstehender Weise geändert:
I.
—
.—:
III.
1—
VI.
—
VII.
VIII.
IX.
In den §§ 1 und 30 werden die Worte:
„vom 15. Juni 1899 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 201)“
gestrichen.
In § 4 Absatz 1a werden hinter „Abkömmlingen“ die Worte „sowie des Ehe-
gatten“ eingeschaltet.
§ 12 Absatz 2 erhält unter Buchstabe h den Zusatz:
Die nachträglich beantragte Eintragung des Erwerbspreises oder Schätzungs-
werthes (vergleiche § 15 Absatz 20).
§ 14 wird wie folgt gefaßt:
Der Hoöchstbetrag der Gebühr ist
a. für die Eintragung einer Belastung in den Fällen des § 8 bei einem Werthe
bis zu 300 4+ einschließlich 2 4,
b. für eine Eintragung in anderen Fällen bei einem Werthe bis zu 100 + ein-
schließlich eine Mark.
§ 15 Absatz 2 erhält unter Buchstabe p den Zusatz:
Die gleichzeitig mit der Eintragung eines Eigenthümers oder einer Belastung
beantragte Eintragung des Erwerbspreises oder Schätzungswerthes (vergleiche § 12
Absatz 20).
§ 28 Absatz 1 erhält den Zusatz:
Die gleiche Gebühr wird erhoben für die Bescheinigung, daß eine bestimmte
Person nicht als Eigenthümer von Grundstücken des Grundbuchbezirks eingetragen sei.
§ 28 Absatz 5 lautet künftig:
Jusoweit der Werth eines Grundstücks mehr als 10 000 ¼% beträgt, erhöhen sich
hinsichtlich dieses Grundstücks die neben den Schreibgebühren zu erhebenden Gebühren
(Absätze 1, 2 und 4) auf das Zweifache.
Dem § 30 als Absatz 1 wird als Absatz 2 hinzugefügt:
Für die Eintragung der Verleihung des Bergwerkseigenthums wird die in § 2
bestimmte Gebühr erhoben. Der Werth des Bergwerkseigenthums wird, wenn nur
ein Mineral verliehen wurde, zu 10 000 4, bei Verleihung mehrerer Mineralien
für jedes weitere Mineral um 5000 .∆ höher, ausnahmsweise niedriger oder höher,
jedoch für ein Mineral nicht unter 1000 und nicht über 50 000 K& angenommen.
Als selbständiger § 34 a wird folgende Vorschrift eingestellt:
Für die öffentliche Beglaubigung von Anträgen und sonstigen Erklärungen durch
den Hilfsbeamten des staatlichen Grundbuchamts (Grundbuchausführungsgesetz § 24
in der Fassung nach Artikel 3 des Gesetzes über die Bezirke der Grundbuchämter
vom 8. Juli 1902) wird eine Gebühr von 50 Pfennig; und wenn mehr als drei