Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1902. (34)

X. 
X 
— 
XII. 
XIII. 
XIV. 
XV. 
Diese 
1. August 
XXIV. 197 
auf dasselbe Schriftstück bezügliche Unterschriften gleichzeitig beglaubigt werden, 
eine Gebühr von einer Mark erhoben. 
§ 44 erhält nachstehenden Zusatz: 
Die Vorschriften des § 16 finden entsprechende Anwendung. 
8§ 67 wird wie folgt gefaßt: 
1. Die öffentliche Beglaubigung von Unterschriften oder Anträgen und sonstigen 
Erklärungen durch den Bürgermeister (Rechtspolizeigesetz § 42, Grundbuch- 
ausführungsgesetz § 24) kostet 50 Pfennig, und wenn mehr als drei auf dasselbe 
Schriftstück bezügliche Unterschriften gleichzeitig beglaubigt werden, eine Mark. 
Wird die Abfassung des Beglaubigungsvermerks dem Rathschreiber oder einem 
anderen Gemeindebeamten überlassen, so hat der Verfasser des Vermerks von 
der für die Beglaubigung zu erhebenden Gebühr die Hälfte zu beanspruchen. 
§ 68 lautet künftig wie folgt: · 
1. Wenn die Abfassung des Antrags oder der sonstigen Erklärung, deren Be- 
glaubigung durch den Bürgermeister oder den Hilfsbeamten des staatlichen 
Grundbuchamts erfolgt, dem Bürgermeister oder einem anderen Gemeindebeamten 
überlassen wird, so ist dafür neben der Schreibgebühr eine Gebühr von 50 Pfennig, 
und wenn der Werth 1000 ∆ übersteigt, eine Gebühr von einer Mark zu erheben. 
Die Gebühr für die Beglaubigung (8§ 67 und 34aa) wird hierdurch nicht berührt. 
2. Die Vorschriften in Absatz 1 Satz 1 finden auch Anwendung, wenn Anträge 
und Erklärungen, die für ein Grundbuchamt bestimmt sind, von dem Hilfs- 
beamten eines staatlichen Grundbuchamts verfaßt werden, ohne daß dieselben 
durch den Bürgermeister oder den Grundbuchhilfsbeamten beglaubigt werden. 
In § 76 Absatz 13 werden die Worte: 
„in den Fällen, in welchen die Gesetze die öffentliche Versteigerung vorschreiben“ 
gestrichen. 
In § 95 wird in Absatz 1 zwischen „19“ und „85“ die Ziffer „81“" eingeschaltet. 
In § 102 werden die Worte: 
„und durch die ständigen öffentlichen Schätzer (Rechtspolizeigesetz S§ 48 Absatz 2)/“ 
gestrichen. 
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Artikel 2. 
Verordnung tritt hinsichtlich der Bestimmungen in Artikel 1 Ziffer 1 und IV am 
1902, im Uebrigen mit ihrer Verkündung in Kraft. 
Gegeben zu St. Moritz, den 23. Juli 1902. 
von Dusch. 
Friedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
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