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verschiedenen Kultur- und Bodenarten in normalen Fällen für das Hektar er—
zielten Grundstücksnutzungswerthe (d. h. Reinerträge nach Abzug der Arbeits—
rente) nach Höchst- und Mindestertrag zu ermitteln und in stufenmäßiger Ordnung
festzustellen sind.
Zu dieser Vorberathung sind je nach Bedürfniß und auf Anordnung des
Staatsministeriums ein oder zwei landwirthschaftliche Sachverständige des Ver—
anlagungsbezirks, welche vom Bezirksausschuß zu benennen sind, als Vertrauens—
männer zuzuziehen. Die Vertrauensmänner erhalten ebenso wie die Mitglieder
der Veranlagungskommission, wenn sie nicht am Sitze des Rechnungsamtes (der
Steuerlokalkommission) wohnen, im Falle der Theilnahme an der Vorberathung
Tage- und Nachtgelder sowie Reisevergütung nach Maßgabe der Vorschriften
in § 103 Ziffer 1 VI und Ziffer 3 und in den §§ 104— 111 des Gesetzes
über das Kostenwesen in Gerichts= und Verwaltungssachen vom 11. April 1894.
Art. 66.
Die Ermittelung der Grundstücksnutzungswerthe gemäß Art. 65 geschieht
unter Benutzung aller vorhandenen Erkenntnißquellen, insbesondere unter Ver-
werthung des von dem Vorsitzenden der Veranlagungskommission aus zuver-
lässigen Steuererklärungen, aus Verhandlungen und Nachweisungen in Steuer-
bernfungssachen und sonstigen Erörterungen gewonnenen Materiales über die
Ertragsverhältnisse der landwirthschaftlichen Betriebe, die Lohn= und Besoldungs-
verhältnisse der landwirthschaftlichen Arbeiter, Dienstboten und sonstigen An-
gestellten, die Miethwerthe der ländlichen Wohnungen, den Geldwerth (Verkaufs-
werth am Orte) der zur Bestreitung des eigenen Haushalts verwendeten Er-
zeugnisse 2c., sowie unter Berücksichtigung der in dem Bezirke bei Neuverpach-
tungen im Laufe der letzten Kalenderjahre vereinbarten Pachtpreise, soweit solche nicht
im Einzelnen in Folge der besonderen Verhältnisse des Falles zur Heranziehung
für den bezeichneten Zweck ungeeignet erscheinen. Bei Verwerthung der Pacht-
preise zur Feststellung der Nutzungswerthe sind jedoch die durch den Umfang
der Wirthschaft, die Lage und den Zusammenhang der dazu gehörigen Grund-
stücke, die Bodenbeschaffenheit und die Bewirthschaftungsweise sowie durch die
Absatzverhältnisse der betreffenden Gegend und durch sonstige Umstände be-
dingten Verschiedenheiten sorgfältig in Betracht zu ziehen.
Die Ergebnisse der Feststellungen sind durch den Vorsitzenden der Ver-
anlagungskommission den Schätzungskommissionen als Grundlagen für die