XXV. 203
Gesctz.
(Vom 27. Juli 1902.)
Die Gemeindebesteuerung und das Gemeindewahlrecht betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen,
wie folgt:
Artikel I.
Die Gemeindeordnung und die Städteordnung erleiden folgende Abänderungen:
1. Hinter § 80 wird folgender § 80 a eingeschaltet:
Außer den zur staatlichen Einkommensteuer veranlagten Einkommen werden auch die Ein-
kommen von 500 bis zu 900 K zur Gemeindebesteuerung herangezogen, soweit sie nach den für
die höheren Einkommen geltenden Bestimmungen über die staatliche Einkommensteuer zu letzterer
innerhalb der betreffenden Gemarkung beizuziehen wären. Es beginnt aber diese Umlagepflicht
bei den in einer Gemarkung neu zu Veranlagenden erst mit dem Kalenderjahr, welches auf
den Eintritt der die Umlagepflicht begründenden Verhältnisse folgt, und es endigt diese Umlage-
pflicht in einer Gemarkung erst mit dem Jahresschlusse, wenn der Pflichtige in eine andere
Gemarkung des Großherzogthums umzieht. Maßgebend für die erste Veranlagung eines
Pflichtigen ist das ihm beim Eintritt der die Umlagepflicht begründenden Verhältnisse zu-
fließende Jahreseinkommen, soweit es gemäß Artikel 10 des Einkommensteuergesetzes in der
Gemarkung zu veranlagen ist.
Der Steueranschlag solcher Einkommen beträgt 100 ∆. Durch Gemeindebeschluß mit
Staatsgenehmigung kann er jedoch auf 150 40 festgesetzt werden.
Personen, die erstmals, oder, nachdem ihre Beitragspflicht geruht hat, erstmals wieder in
einer Gemarkung in den Bezug eines Einkommens von 500 bis 900 K∆ jährlich gelangen,
sind verpflichtet, dies innerhalb vierzehn Tagen bei dem Steuerkommissär oder dem Steuer-
erheber ihres Wohnorts mündlich oder schriftlich anzumelden. Die Veranlagung erfolgt durch
den Schatzungsrath und den Steuerkommissär. Das Nähere hierüber wird durch Verordnung
bestimmt.
Zuwiderhandlungen gegen die Meldepflicht werden an Geld bis zu 30 ∆& bestraft. Der
Bürgermeister ist befugt, diese Strafe nach Maßgabe des § 459 der Strafprozeßordnung fest-
zustellen und zu vollstrecken, auch da, wo ihm die Verwaltung der Ortspolizei nicht über-
tragen ist; die §§ 128, 129 und 133 des badischen Einführungsgesetzes zu den Reichsjustiz-
gesetzen vom 3. März 1879 finden Anwendung.
2. In § 80 Absatz 1 ist vor „82"“ einzuschalten „80 a.“