Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1902. (34)

204 XXV. 
3. 880 Absatz 3 erhält folgenden Satz 2: 
Wird jedoch ein Einkommensteuerpflichtiger aus dem Staatssteuerkataster entfernt, weil 
sein Einkommen unter 900 herabgesunken ist, so bleibt seine Umlagepflicht gemäß 8 80a 
in gemindertem Maße gleichwohl bestehen, wenn sein Einkommen noch 500 A,. oder mehr 
beträgt. 
4. In § 84b Absatz 1 am Schluß ist vor „zu bilden“ einzuschalten „beziehungsweise 
des § 80 a“; in Absatz 2 sind die Worte „Staatssteueranschlag beziehungsweise der nach 
Absatz 1 gebildete besondere“ zu streichen; außerdem ist in Absatz 1 statt „5 A Ziffer 3“" zu 
setzen: „5 A II.“" 
5. In § 87 Absatz 1 ist „staatlichen“ zu streichen. 
Artikel II. 
Die Gemeindeordnung erleidet ferner folgende Aenderungen: 
1. In § ha Absatz 1 hat die lit. d zu lauten: 
d. in einer badischen Gemeinde Gemeindeumlagen zu zahlen haben, beziehungsweise 
in einer umlagefreien badischen Gemeinde solche zahlen müßten, wenn die letztere 
Umlagen erheben würde. 
Die bisherige lit. d erhält alsdann die Bezeichnung „e“, die bisherige lit, e wird 
gestrichen. 
2. In § 9b Absatz 4 ist die Ziffer 2 dahin zu ändern: 
2. den Erfordernissen des § 9a Absatz 1d zur Zeit nicht entsprechen. 
Artikel III. 
Die Gemeindeordnung wird weiter, wie folgt, abgeändert: 
1. § 11 erhält folgende Fassung: 
Der Bürgermeister und die Gemeinderäthe werden in den Gemeinden, welche dauernd 
mindestens 2000 Einwohner zählen, von dem Bürgerausschuß, in den übrigen Gemeinden von 
den Bürgern und wahlberechtigten Einwohnern gewählt. 
Das Ministerium des Junern bestimmt, in welchen Gemeinden hiernach der Bürger- 
ausschuß das Wahlrecht auszuüben hat. 
2. § 15 lautet: 
Als zu Gemeinderäthen gewählt gelten diejenigen, welche die meisten Stimmen erhalten 
haben. 
Wo die Wahl durch den Bürgerausschuß vorzunehmen ist, ist zu deren Giltigkeit 
erforderlich, daß mehr als die Hälfte aller Wahlberechtigten abgestimmt hat. 
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos, welches sofort von den Betheiligten, wenn 
sie anwesend sind, andernfalls durch von der Wahlkommission für sie bestellte Vertreter zu 
ziehen ist. 
3.§ 39 der Gemeindeordnung erhält folgenden Zusatz als Absatz 3 und 4: 
Erneuerungs= und Ergänzungswahlen werden in derselben Wahlhandlung vorgenommen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.