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Als für sechs Jahre gewählt gelten diejenigen, welche die meisten Stimmen erhalten, als Er-
satzmänner diejenigen, welche demnächst die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben.
Bei Stimmengleichheit wird nach § 15 Absatz 3 verfahren.
4. § 164 erhält folgende Fassung:
Der Bürgermeister ist in Gemeinden, welche dauernd mindestens 2000 Einwohner zählen,
von dem Bürgerausschuß, in den übrigen Gemeinden von allen stimmfähigen Bürgern und
wahlberechtigten Einwohnern zu wählen.
5. § 166 Ziffer 2 erhält folgende Fassung:
2. Die von den einzelnen Orten zu wählenden Mitglieder des Gemeinderaths werden,
wenn die Zahl der Einwohner dauernd mindestens 2000 beträgt, von den durch diese Orte
gewählten Mitgliedern des Bürgerausschusses, in den übrigen Orten von den daselbst wohn-
haften Gemeindebürgern und wahlberechtigten Einwohnern gewählt.
6. In § 167 Absatz 1 werden die Worte „von höchstens vier Mitgliedern“ gestrichen.
Artikel IV.
Die Städteordnung erleidet folgende weitere Aenderungen:
1. In § 7a Absatz 1 hat die lit. d zu lauten:
d. in einer badischen Gemeinde Gemeindeumlagen zu zahlen haben.
Die bisherige lit. d erhält alsdann die Bezeichnung „“; die bisherige lit, e kommt in
Wegfall.
2. In § ve ist die Ziffer 6 dahin zu ändern:
6. durch Wegfall der Pflicht zur Entrichtung einer Gemeindeumlage im Großherzogthum.
Artikel V.
In § 2 Absatz 2 und in § 5 Absatz 2 des Gesetzes vom 16. Mai 1888, betreffend die
Heranziehung der Militärpersonen zu den Gemeindeabgaben (Gesetzes= und Verordnungsblatt
Seite 231), ist hinter „des Einkommensteuergesetzes“ einzuschalten „beziehungsweise des § 80 a
der Gemeinde= (Städte-) Ordnung.“
Artikel VI.
Die Artikel I, II, IV und V dieses Gesetzes treten mit dem 1. Jannar 1904 in Kraft;
bei der Veranlagung für das Jahr 1904 sind die neuen Bestimmungen in Anwendung zu
bringen.
Artikel VII.
Artikel III dieses Gesetzes tritt am 1. Juli 1902 in Kraft.
Neuwahlen von Bürgermeistern haben erst bei der nächsten Erledigung des Amts zu
erfolgen.
In den Gemeinden und Orten von 1000 bis 2000 Einwohnern sind Wahlen von Ge-
meinderäthen erstmals nach Maßgabe dieses Gesetzes vorzunehmen, sobald die nächste Erneuer-
ungswahl nöthig fällt. Alsdann treten alle Gemeinderäthe aus; unter den neu Gewählten