Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1902. (34)

206 XXV. 
ist je die Hälfte zu sechsjähriger und zu dreijähriger Amtsdauer auszuloosen; ist deren Zahl 
eine ungerade, so wird ein Mitglied mehr zu sechsjähriger Dienstzeit bestimmt. 
Artikel VIII. 
Die Ministerien des Innern und der Finanzen sind, ein jedes für seinen Geschäftskreis, 
mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt. 
Gegeben zu St. Moritz, den 27. Juli 1902. 
Friedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
Uhl. 
Schenkel. 
Gesetz. 
(Vom 27. Juli 1902.) 
Die Abänderung des Fahrnißversicherungsgesetzes vom 30. Juli 1840 betreffend. 
Fri edrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen, 
was folgt: 
Artikel I. 
Im Fahrnißversicherungsgesetz vom 30. Juli 1840 (Regierungsblatt 1840 Seite 216) 
werden die §8 2, 3, 6, 7 Absatz 2, sowie von § 7 Absatz 1 die Worte „unter Zugrundlage 
einer neuen gemeinderäthlichen Bescheinigung“ und von § 7 Absatz 3 das Wort „mittleren“ 
gestrichen. 
Artikel II. 
Die 88 8 bis 16 jenes Gesetzes werden durch folgende Bestimmungen ersetzt: 
88. 
Vom Abschluß eines jeden Versicherungsvertrages, welcher sich auf im Großherzogthum 
befindliche Fahrnisse bezieht, ist nach näherer Bestimmung der Vollzugsverordnung Anzeige 
beim Bürgermeister derjenigen Gemeinde, in welcher sich die versicherten Gegenstände befinden, 
zu erstatten; ebenso sind Aenderungen des Versicherungsvertrages zur Kenntniß des Bürger- 
meisters zu bringen. 
Verpflichtet zur Erstattung dieser Anzeige ist derjenige, welcher Namens der Versicherungs- 
unternehmung den Vertrag abschließt, beim Vertragsabschluß mit einer nicht zugelassenen 
ausländischen Versicher hmung der Versicherte.
	        
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