Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1902. (34)

XXV. 207 
89. 
Von der Festsetzung der Brandentschädigung hat die Versicherungsunterneh der 
Polizeibehörde innerhalb einer Woche Anzeige zu machen. 
  
810. 
Nit Geldstrafe bis zu 600 ∆ wird bestraft: 
wer wissentlich beim Abschluß eines Versicherungsvertrages mitwirkt, der eine Ueber- 
versicherung mit Ueberschreitung des Versicherungswerthes um mehr als ein Viertel 
oder eine Doppelversicherung enthält; 
l wer der Vorschrift in § 7 nicht nachkommt. 
11. 
Mit Geldstrafe bis zu 150 ∆ wird bestraft: 
1. wer die nach § 8 ihm obliegende Anzeige zu erstatten unterläßt; 
2. wer als Vertreter, Bevollmächtigter oder Agent einer Versicher 
Vorschrift in § 9 des Gesetzes oder den Vollzugsbestimmungen zuwiderhandelt. 
#12. 
Die im Großherzogthum zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Feuerversicherungsunternehm= 
ungen können durch landesherrliche Verordnung verpflichtet werden, bestimmte, nach dem 
Umfang ihres Geschäftsbetriebs im Großherzogthum zu bemessende jährliche Beiträge bis zur 
Höhe von 3 Prozent der Gesammt-Bruttoprämieneinnahme zum Zwecke der Fäörderung des 
Feuerlöschwesens und zur Untrrstützng von Mitgliedern von Feuerwehren und sonstigen bei 
der Hilfeleistung in Brandfällen verunglückten Personen oder ihrer Hinterbliebenen zu leisten. 
Artikel III. 
Der Zeitpunkt, in welchem dieses Gesetz in Kraft tritt, wird durch Verordnung bestimmt. 
Die erforderlichen Vollzugsbestimmungen erläßt das Ministerium des Junern. Dasselbe 
kann dabei vorschreiben, daß die in die Zeit vom 1. Januar 1902 bis zum Tage des Ju- 
krafttretens dieses Gesetzes fallenden Abschlüsse und Aenderungen von Fahrnißversicherungs- 
verträgen nachträglich gemäß § 8 des Gesetzes zur Anzeige gebracht werden müssen. 
Gegeben zu St. Moritz, den 27. Juli 1902. 
Friedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
Uhl. 
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Schenkel. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1902. 39
	        
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