Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1902. (34)

208 XXV. 
Gesetz. 
(Vom 27. Juli 1902.) 
Die Fürsorge für Beamte in Folge von Betriebsunfällen betreffend. 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen, 
was folgt: 
Artikel I. 
Das Gesetz vom 4. Mai 1888, die Fürsorge für Beamte in Jolge von Betriebsunfällen 
betreffend — Gesetzes= und Verordnungsblatt 1888 Seite 217 ff. — erhält die nachstehende 
Fassung: 
81. 
Beamte, welche in reichsgesetzlich der Unfallversicherung unterliegenden Betrieben beschäftigt 
sind, erhalten, wenn sie in Folge eines im Dienste erlittenen Betriebsunfalls dauernd dienst- 
unfähig werden, als Pension sechsundsechzigzweidrittel Prozent ihres jährlichen Diensteinkommens. 
Personen der vorbezeichneten Art erhalten, wenn sie in Folge eines im Dienste erlittenen 
Betriebsunfalls nicht dauernd dienstunfähig geworden, aber in ihrer Erwerbsfähigkeit beein- 
trächtigt worden sind, bei ihrer Entlassung aus dem Dienste als Pension: 
1. im Falle völliger Erwerbsunfähigkeit für die Dauer derselben den im ersten Absatze 
bezeichneten Betrag; 
2. im Falle theilweiser Erwerbsunfähigkeit für die Dauer derselben denjenigen Theil der 
vorstehend bezeichneten Pension, welcher dem Maße der durch den Unfall herbeigeführten 
Einbuße an Erwerbsfähigkeit entspricht. 
Ist der Verletzte in Folge des Unfalls nicht nur völlig dienst= oder erwerbsunfähig, 
sondern auch derart hülflos geworden, daß er ohne fremde Wartung und Pflege nicht bestehen 
kann, so ist für die Dauer dieser Hülflosigkeit die Pension bis zu hundert Prozent des Dienst- 
einkommens zu erhöhen. 
Solange der Verletzte aus Anlaß des Unfalls thatsächlich und unwerschuldet arbeitslos 
ist, kann in den Fällen des Absatz 2 Ziffer 2 die Pension bis zum vollen Betrage des Ab- 
satz 1 vorübergehend erhöht werden. 
Steht dem Verletzten nach anderweiter gesetzlicher Vorschrift ein höherer Betrag zu, so 
erhält er diesen. 
Nach dem Wegfalle des Diensteinkommens sind dem Verletzten außerdem die noch erwachsenden 
Kosten des Heilverfahrens (§ 9 Absatz 1 Nr. 1 des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes, 
Reichsgesetzblatt 1900 Seite 585) zu ersetzen.
	        
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