Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1902. (34)

XXV. 211 
Gehört der Verletzte auf Grund gesetzlicher oder statutarischer Verpflichtung einer 
Krankenkasse oder der Gemeinde-Krankenversicherung an, so wird bis zum Ablaufe der drei- 
zehnten Woche nach dem Eintritte des Unfalls die Pension und der Ersatz der Kosten des 
Heilverfahrens um den Betrag der von der Krankenkasse oder der Gemeinde-Krankenversicherung 
geleisteten Krankenunterstützung gekürzt. Der Anspruch auf das Sterbegeld und vom Beginne 
der vierzehnten Woche ab auch der Anspruch auf die Pension, sowie auf den Ersatz der 
Kosten des Heilverfahrens geht bis zum Betrage des von der Krankenkasse gezahlten Sterbe- 
geldes beziehungsweise bis zum Betrage der von dieser gewährten weiteren Krankenunter- 
stützung auf die Krankenkasse über. Als Werkh der freien ärztlichen Behandlung, der Arznei 
und der Heilmittel (§ 6 Absatz 1 Ziffer 1 des Krankenversicherungsgesetzes) gilt die Hälfte 
des gesetzlichen Mindestbetrags des Krankengeldes. 
Fällt das Recht auf den Pensions= oder Rentenbezug im Laufe des Monats, für welchen 
die Pension oder Rente gezahlt war, fort, so ist von einer Rückforderung abzusehen. Wenn 
für einen Theil des Monats die Pension für den Verletzten mit der Rente für die Hinter- 
bliebenen zusammentrifft, so haben die Hinterbliebenen den höheren Betrag zu beanspruchen. 
88. 
Ein Anspruch auf die in den 88 1, 2 und 4 bezeichneten Bezüge besteht nicht, wenn der 
Verletzte den Unfall (8 1) vorsätzlich oder durch ein Verschulden herbeigeführt hat, wegen 
dessen auf Dienstentlassung oder auf Verlust des Titels und Pensionsanspruchs gegen ihn erkannt 
oder wegen dessen ihm die Fähigkeit zur Beschäftigung in einem öffentlichen Dienstzweig 
aberkannt worden ist. Auf die Verhängung der Dienstentlassung gegen einen nicht etatmäßigen 
Beamten finden in solchen Fällen die bezüglich der etatmäßigen Beamten maßgebenden Vor- 
schriften entsprechende Anwendung. 
Der Anspruch kann, auch ohne daß ein Urtheil der bezeichneten Art ergangen ist, ganz 
oder theilweise abgelehnt werden, falls das Verfahren wegen des Todes oder der Abwesenheit 
des Betreffenden oder aus einem anderen in seiner Person liegenden Grunde nicht durchgeführt 
werden kann. 
89. 
Ansprüche auf Grund dieses Gesetzes sind, soweit deren Feststellung nicht von Amtswegen 
erfolgt, bei Vermeidung des Ausschlusses vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Eintritt des 
Unfalls bei der dem Verletzten unmittelbar vorgesetzten Dienstbehörde anzumelden. Die Frist 
gilt auch dann als gewahrt, wenn die Anmeldung bei der für den Wohnort des Entschädi- 
gungsberechtigten zuständigen unteren Verwaltungsbehörde (Bezirksamt) erfolgt ist. In solchem 
Falle ist die Anmeldung unverzüglich an die zuständige Stelle abzugeben und der Betheiligte 
davon zu benachrichtigen. 
Nach Ablauf dieser Frist ist der Anmeldung nur dann Folge zu geben, wenn zugleich 
glaubhaft bescheinigt wird, daß eine den Anspruch begründende Folge des Unfalls erst später 
bemerkbar geworden oder daß der Berechtigte von der Verfolgung seines Anspruchs durch
	        
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