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außerhalb seines Willens liegende Verhältnisse abgehalten worden ist, und wenn die Anmeldung
innerhalb dreier Monate, nachdem eine Unfallfolge bemerkbar geworden oder das Hinderniß
für die Anmeldung weggefallen, erfolgt ist.
Jeder Unfall, welcher von Amtswegen oder durch Anmeldung der Betheiligten einer vor-
gesetzten Dienstbehörde bekannt wird, ist sofort zu untersuchen. Den Betheiligten ist Gelegen-
heit zu geben, selbst oder durch Vertreter ihre Interessen bei der Untersuchung zu wahren.
§ü10.
Soweit vorstehend nichts anderes bestimmt ist, finden auf die nach § 1 bis 4 zu ge-
währenden Bezüge die für die Betheiligten geltenden landesgesetzlichen Bestimmungen über
Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung der Beamten, soweit aber hiernach nicht eine den
Vorschriften des § 1 bis 7 des Reichs-Unfallfürsorgegesetzes für Beamte und für Personen
des Soldatenstandes vom 18. Juni 1901 (Reichsgesetzblatt Seite 211 ff.) mindestens gleich-
kommende Fürsorge getroffen ist, die Bestimmungen über die Pension dieser Personen und
über die Fürsorge für deren Wittwen und Waisen Anwendung. Auf die Bezüge von Ver-
wandten der aufsteigenden Linie und von Enkeln finden diese Bestimmungen entsprechende
Anwendung.
Die nach § 1 und 2 dieses Gesetzes zu gewährenden Pensionen und Renten treten an
die Stelle desjenigen Ruhegehalts und desjenigen fortlaufenden Versorgungsgehalts (Wittwen-
und Weaisengelds), die den Betheiligten auf Grund anderweitiger gesetzlicher Vorschrift zustehen,
soweit nicht die letzteren Beträge die nach Maßgabe dieses Gesetzes zu gewährenden Bezüge
übersteigen (§ 1 Absatz 1, § 2 Absatz 3).
11.
Die im § 1 und 2 bezeichneten Personen können, auch wenn sie einen Anspruch auf
Pension oder Rente nicht haben, einen Anspruch auf Ersatz des durch den Unfall erlittenen
Schadens gegen die Betriebsverwaltung, in deren Dienste der Unfall sich ereignet hat, über-
haupt nicht, und gegen deren Betriebsleiter, Bevollmächtigte oder Repräsentanten, Betriebs= oder
Arbeiteraufseher nur dann geltend machen, wenn durch strafgerichtliches Urtheil festgestellt
worden ist, daß der in Anspruch Genommene den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat.
Der hiernach zulässige Anspruch geht in Höhe der den Entschädigungsberechtigten auf
Grund des gegenwärtigen Gesetzes oder anderweiter gesetzlicher Vorschrift (§ 1 und 2) vom
Staat zu zahlenden Beträge auf letztern über.
*12.
Die in dem § 11 bezeichneten Ansprüche können, auch ohne daß die daselbst vorgesehene
Feststellung durch strafgerichtliches Urtheil stattgefunden hat, geltend gemacht werden, falls
diese Feststellung wegen des Todes oder der Abwesenheit des Betreffenden oder aus einem
anderen in seiner Person liegenden Grunde nicht erfolgen kann.