Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1902. (34)

212 XXV. 
außerhalb seines Willens liegende Verhältnisse abgehalten worden ist, und wenn die Anmeldung 
innerhalb dreier Monate, nachdem eine Unfallfolge bemerkbar geworden oder das Hinderniß 
für die Anmeldung weggefallen, erfolgt ist. 
Jeder Unfall, welcher von Amtswegen oder durch Anmeldung der Betheiligten einer vor- 
gesetzten Dienstbehörde bekannt wird, ist sofort zu untersuchen. Den Betheiligten ist Gelegen- 
heit zu geben, selbst oder durch Vertreter ihre Interessen bei der Untersuchung zu wahren. 
§ü10. 
Soweit vorstehend nichts anderes bestimmt ist, finden auf die nach § 1 bis 4 zu ge- 
währenden Bezüge die für die Betheiligten geltenden landesgesetzlichen Bestimmungen über 
Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung der Beamten, soweit aber hiernach nicht eine den 
Vorschriften des § 1 bis 7 des Reichs-Unfallfürsorgegesetzes für Beamte und für Personen 
des Soldatenstandes vom 18. Juni 1901 (Reichsgesetzblatt Seite 211 ff.) mindestens gleich- 
kommende Fürsorge getroffen ist, die Bestimmungen über die Pension dieser Personen und 
über die Fürsorge für deren Wittwen und Waisen Anwendung. Auf die Bezüge von Ver- 
wandten der aufsteigenden Linie und von Enkeln finden diese Bestimmungen entsprechende 
Anwendung. 
Die nach § 1 und 2 dieses Gesetzes zu gewährenden Pensionen und Renten treten an 
die Stelle desjenigen Ruhegehalts und desjenigen fortlaufenden Versorgungsgehalts (Wittwen- 
und Weaisengelds), die den Betheiligten auf Grund anderweitiger gesetzlicher Vorschrift zustehen, 
soweit nicht die letzteren Beträge die nach Maßgabe dieses Gesetzes zu gewährenden Bezüge 
übersteigen (§ 1 Absatz 1, § 2 Absatz 3). 
11. 
Die im § 1 und 2 bezeichneten Personen können, auch wenn sie einen Anspruch auf 
Pension oder Rente nicht haben, einen Anspruch auf Ersatz des durch den Unfall erlittenen 
Schadens gegen die Betriebsverwaltung, in deren Dienste der Unfall sich ereignet hat, über- 
haupt nicht, und gegen deren Betriebsleiter, Bevollmächtigte oder Repräsentanten, Betriebs= oder 
Arbeiteraufseher nur dann geltend machen, wenn durch strafgerichtliches Urtheil festgestellt 
worden ist, daß der in Anspruch Genommene den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. 
Der hiernach zulässige Anspruch geht in Höhe der den Entschädigungsberechtigten auf 
Grund des gegenwärtigen Gesetzes oder anderweiter gesetzlicher Vorschrift (§ 1 und 2) vom 
Staat zu zahlenden Beträge auf letztern über. 
*12. 
Die in dem § 11 bezeichneten Ansprüche können, auch ohne daß die daselbst vorgesehene 
Feststellung durch strafgerichtliches Urtheil stattgefunden hat, geltend gemacht werden, falls 
diese Feststellung wegen des Todes oder der Abwesenheit des Betreffenden oder aus einem 
anderen in seiner Person liegenden Grunde nicht erfolgen kann.
	        
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