Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1902. (34)

214 XXV. 
817. 
Im Uebrigen finden auf die Ansprüche der in den 88 14 bis 16 bezeichneten Personen 
die Bestimmungen der 88 11 bis 13 entsprechende Anwendung. 
8 18. 
Dieses Gesetz tritt mit dem Tag der Verkündigung in Kraft. 
Artikel II. 
Der Absatz 3 des § 85 des Beamtengesetzes vom 24. Juli 1888 in der Fassung des 
Gesetzes vom 12. März 1896 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 58|59) wird aufgehoben. 
Gegeben zu St. Moritz, den 27. Juli 1902. 
Friedrich. 
Buchenberger. Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
uhl. 
Bekanntmachung. 
(Vom 23. Juli 1902.) 
Die Kosten der Rechtshilfe in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit betreffend. 
Auf Grund des § 81 Absatz 3 des Rechtspolizeikostengesetzes ist mit der Großherzoglich 
Hessischen Regierung vereinbart worden: 
1. Auf die Erhebung jeder Art von Gebühren oder Stempel für die Erledigung von 
Rechtshilfeersuchen in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit einschließlich 
der Grundbuchanlegung wird gegenseitig verzichtet. 
Dieser Verzicht schließt nicht aus, daß die ersuchende Behörde das Recht hat, diejenigen 
Gebühren und Stempel, welche erwachsen sein würden, wenn das Geschäft von der 
ersuchenden Behörde selbst vorgenommen worden wäre, im Falle des Vorhandenseins 
einer zahlungspflichtigen Partei von dieser zur Staatskasse einzuziehen. 
3. Auf die durch die Erledigung von Rechtshilfeersuchen der bezeichneten Art entstehenden 
baaren Auslagen bezieht sich diese Vereinbarung nicht. In Bezug auf die Auslagen 
gelten daher bis auf Weiteres noch die Vorschriften des § 165 des Gerichtsverfassungs- 
gesetzes verglichen mit § 2 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen 
Gerichtsbarkeit, Artikel 3 des hessischen Gesetzes, die Ausführung des Gesetzes über 
die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit betreffend, vom 18. Juli 1899, 
§ 33 des badischen Rechtspolizeigesetzes, § 126 badische Gerichtskostenordnung. 
4. Die Vereinbarung tritt mit dem 1. September d. J. in Kraft. 
Karlsruhe, den 23. Juli 1902. 
Großherzogliches Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts. 
In Vertretung: 
Hübsch. 
S 
Vdt. Dr. Ritter.
	        
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