XXV. 215
Bekanntmachung.
(Vom 31. Juli 1902.)
Die Aenderung des Landesgesetzes vom 24. März 1888 über die Ausführung der Unfall= und Kranken-
versicherung und des Landesgesetzes vom 7. Juli 1892 über die Ausführung der Krankenversicherung
betreffend.
Auf Grund der in Artikel III des Gesetzes obigen Betreffs vom 17. Juli 1902 ertheilten
Ermächtigung wird der Text des Gesetzes, die Ausführung der Unfall= und Krankenversicherung
betreffend, unter fortlaufender Nummernfolge der Paragraphen nachstehend bekannt gemacht.
Karlsruhe, den 31. Juli 1902.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
Schenkel.
Vat. E. Muser.
Gcsetz.
Die Ausführung der Unfall= und Krankenversicherung betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Zum Vollzug der Reichsgesetze über die Unfall= und Krankenversicherung haben Wir
mit Zustimmung Unserer getreuen Stände beschlossen und verordnen, was folgt:
Erster Abschnitt.
Die Unfallversicherung der in land= und forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen.
§ 1.
Auf Grund des § 1 Absatz 5 des Unfallversicherungsgesetzes für Land= und Forstwirth=
schaft wird bestimmt:
1. Die Unfallversicherung erstreckt sich auch auf alle Unternehmer der unter § 1 des
Reichsgesetzes fallenden land= und forstwirthschaftlichen Betriebe, deren Sitz innerhalb des
Großherzogthums belegen ist.
2. Ausgeschlossen von der Unfallversicherung sind Familienangehörige unter 12 Jahren,
welche in dem Betriebe des Familienhauptes beschäftigt werden.
82.
Auf Grund der 88 18 und 110 des Reichsgesetzes vom 5. Mai 1886 (Reichsgesetzblatt
Seite 132) besteht für das Großherzogthum eine Berufsgenossenschaft.
Gesetzes- und Verordnungsblatt 1902.