216 XXV.
g 3.
§ 38 Absatz 2 des Unfallversicherungsgesetzes für Land= und Forstwirthschaft wird
gemäß § 141 daselbst in folgenden Beziehungen abgeändert:
Zu Ziffer 1: Der Sitz der Berufsgenossenschaft ist in Karlsruhe.
Zu Ziffer 2: Der Genossenschafsvorstand wird durch die Genossenschaftsversammlung
gewählt. Er besteht aus einem Vorsitzenden und vier Beisitzern; für jedes Mitglied ist ein
Ersatzmann zu wählen. Auf Antrag der Genossenschaftsversammlung kann der Vorsitzende
des Genossenschaftsvorstands durch die Regierung mit den Rechten und Pflichten eines Staats-
beamten ernannt werden.
Zu Ziffer 3: Die Bildung eines Genossenschaftsausschusses zur Entscheidung über Be-
schwerden (§8 55, 111 des Reichsgesetzes) findet nicht statt.
Zu Ziffer 4 bis 8, 10 und 12 des § 38 Absatz 2 des Reichsgesetzes sind durch das
Genossenschaftsstatut nur insoweit Bestimmungen zu treffen, als in dieser Hinsicht nicht die
landesgesetzliche Regelung maßgebend ist.
84.
§ 39 des Unfallversicherungsgesetzes für Land= und Forstwirthschaft wird gemäß § 141
daselbst durch folgende Bestimmungen ersetzt:
1. Die Genossenschaftsversammlung besteht aus Vertretern der Unternehmer der unter
§ 1 des Reichsgesetzes fallenden Betriebe.
Die Vertreter werden von den Kreisversammlungen gewählt. Wählbar sind die Unter-
nehmer der im Großherzogthum versicherungspflichtigen land= und forstwirthschaftlichen Betriebe,
deren gesetzliche Vertreter und die von den Unternehmern bevollmächtigten Leiter solcher Betriebe,
ausgenommen Personen, welche durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über ihr Ver-
mögen beschränkt sind oder sich nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden.
Für jeden Kreisverband ist auf je fünfzig Millionen der innerhalb des Kreisgebiets zur
Grundsteuer eingeschätzten Steuerkapitalien, sowie auf überschießende Beträge von mindestens
fünfundzwanzig Millionen ein Vertreter zu wählen; die Zahl der Vertreter beträgt für jeden
Kreisverband mindestens zwei.
Die Mitglieder der Genossenschaftsversammlung werden auf sechs Jahre gewählt.
Für Mitglieder der Genossenschaftsversammlung, welche die Wahl ablehnen oder vor
Ablauf der Wahlperiode ausscheiden, ist beim nächsten ordentlichen Zusammentritt der Kreis-
versammlung eine Neuwahl für den Rest der Wahlperiode vorzunehmen. Findet vor diesem
Zeitpunkt eine Tagung der Genossenschaftsversammlung statt, so kann für die Zwischenzeit
ein Ersatzmann durch den betreffenden Kreisausschuß gewählt werden.
Solange die Regierung mit den Domänenbetrieben der Berufsgenossenschaft angehört,
steht ferner dem Domänenärar die Befugniß zu, zwei Vertreter für die Genossenschaftsver-
sammlung zu ernennen.
Jeder Vertreter führt in der Genossenschaftsversammlung eine Stimme.