Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1902. (34)

XXV. 217 
2. Durch Statut kann bestimmt werden, daß den Mitgliedern der Genosseuschaftsver- 
sammlung eine Entschädigung für baare Auslagen und Zeitverlust aus der Genossenschaftskasse 
zu gewähren sei. 
3. Eine Eintheilung der Berufsgenossenschaft in Sektionen findet nicht statt. 
4. Als örtliche Genossenschaftsorgane sind für je eine Gemeinde oder für einen aus einer 
Anzahl von Gemeinden gebildeten Distrikt oder Bezirk Vertrauensmänner und Stellvertreter 
derselben einzusetzen. Ueber den Umfang der Befugnisse der Vertrauensmänner hat das Statut 
Bestimmung zu treffen. 
Die Abgrenzung der Bezirke der Vertrauensmänner sowie die Wahl derselben und ihrer 
Stellvertreter erfolgt nach Anhörung des Bezirksraths durch den Genossenschaftsvorstand. 
§ 5. 
Die §§ 40 und 41 des Unfallversicherungsgesetzes für Land= und Forstwirthschaft werden 
gemäß § 141 daselbst durch folgende Bestimmungen ersetzt: 
1. Das Genossenschaftsstatut bedarf zu seiner Giltigkeit der Genehmigung des Landes- 
versicherungsamts. 
Gegen die Entscheidung desselben, durch welche die Genehmigung versagt wird, findet 
binnen einer Frist von vier Wochen nach der Zustellung an den Geuossenschaftsvorstand die 
Beschwerde an das Ministerium des Innern statt. 
Abänderungen des Statuts bedürfen der Genehmigung des Landesversicherungsamts. 
Gegen deren Versagung findet binnen einer Frist von vier Wochen die Beschwerde an das 
Ministerium des Innern statt. 
2. Der Namen der Genossenschaft und die Zusammensetzung des Vorstands ist im 
Staatsanzeiger bekannt zu machen. 86 
§ 42 Absatz 1, Absatz 2 Ziffer 3 und Absatz 3 des Unfallversicherungsgesetzes für Land- 
und Forstwirthschaft wird gemäß § 141 daselbst durch folgende Bestimmungen ersetzt: 
1. Dem Genossenschaftsvorstande liegt die gesammte Verwaltung der Genossenschaft ob, 
soweit nicht einzelne Angelegenheiten durch Gesetz oder Statut der Beschlußnahme der Genossen- 
schaftsversammlung vorbehalten oder anderen Organen der Genossenschaft oder den Behörden 
der innern oder der Steuerverwaltung übertragen sind. 
2. Die Prüfung und Abnahme der vom Genossenschaftsvorstande aufzustellenden Jahres- 
rechnung erfolgt nach näherer Bestimmung einer Regierungsverordnung durch das Landes- 
versicherungsamt. 
Das Ergebniß der Prüfung und Abnahme ist der Genossenschaftsversammlung bei ihrer 
nächsten Tagung mitzutheilen. 
87. 
Zu den 88 45 und 46 des Unfallversicherungsgesetzes für Land- und Forstwirthschaft 
wird gemäß 8 141 daselbst bestimmt: 
40.
	        
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