218 XXV.
1. Die §§ 45 und 46 des Reichsgesetzes finden auf das von der Regierung ernannte
Vorstandsmitglied (§ 3 Ziffer 2 dieses Landesgesetzes) keine Anwendung.
2. Die in § 46 des Reichsgesetzes der Genossenschaftsversammlung zugewiesene Bestimm-
ung erfolgt durch den Genossenschaftsvorstand mit Genehmigung des Landesversicherungsamts.
88.
Die 88 51 bis 56 des Unfallversicherungsgesetzes für Land- und Forstwirthschaft werden
gemäß § 141 daselbst durch folgende Bestimmungen ersetzt:
1. Die Umlegung der Beiträge der Berufsgenossen erfolgt nach dem Maß der in den
Betrieben durchschnittlich erforderlichen menschlichen Arbeit und, sofern das Statut eine solche
Vorschrift enthält, nach der Höhe der mit dem Betriebe verbundenen Unfallgefahr.
2. Für den Bezirk jeder Gemeinde ist nach Bildung der Berufsgenossenschaft binnen einer
von dem Landesversicherungsamt zu bestimmenden Frist ein Verzeichniß sämmtlicher unter
§ 1 des Reichsgesetzes und § 1 Ziffer 1 dieses Landesgesetzes fallenden Betriebsunternehmer
aufzustellen.
3. Für jeden im Verzeichniß aufgeführten Betrieb ist die Zahl der Arbeitstage abzu-
schätzen, welche bei ausschließlicher Verwendung männlicher Arbeitskraft im Jahresdurchschnitte
zur Bewirthschaftung des Betriebes erforderlich ist.
4. Betriebe, zu deren Bewirthschaftung im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 1200 Ar-
beitstage männlicher Arbeiter erforderlich sind, werden in Klassen eingetheilt, und zwar sind
Betriebe, zu deren Bewirthschaftung im Jahresdurchschnitt an solchen Arbeitstagen erforder-
lich sind
weniger als 75 in di
75 bis zu 150
##
erste Klasse mit 50 Arbeitstagen
zweite „ „ 100 „
7 .
150„ „ 300 „ „ dritte „ „ 200 „
300 „ „ 600 „ „ vierte 1 7 400 7
600 „ 900 „ „ fünfte „ „ 700 „
900 » mit 1200 7 1½% sechste 7“ 7 1000 7
einzuschätzen.
5. Für Betriebe, zu deren Bewirthschaftung im Jahresdurchschnitte mehr als 1200 Arbeits-
tage männlicher Arbeiter erforderlich sind, wird die wirkliche Zahl der im Jahresdurchschnitte
erforderlichen Arbeitstage männlicher Arbeiter abgeschätzt und die nächst niedere durch hundert
theilbare Zahl in Ansatz gebracht.
Sind in solchen Betrieben Betriebsbeamte beschäftigt, so ist die Zahl der von den
Betriebsbeamten auf den Betrieb verwendeten Arbeitstage zum Zwecke der Abschätzung zu
verdreifachen. Das Gleiche hat bei solchen Betrieben hinsichtlich der von den Betriebsunter-
nehmern im Betriebe verwendeten Arbeitstage zu geschehen, sofern kraft einer nach § 11 des
Reichsgesetzes erlassenen Bestimmung des Statuts bei der Berechnung der Rente für ver-
sicherte Betriebsunternehmer ein höherer Satz als der durchschnittliche Jahresarbeitsverdienst
land und forstwirthschaftlicher Arbeiter zu Grunde zu legen ist.