Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1902. (34)

XXV. 223 
für den Arbeitstag oder, sofern Lohn oder Gehalt nach größeren Zeitabschnitten bemessen ist, 
zweitausend Mark für das Jahr gerechnet nicht übersteigt. 
Als Gehalt oder Lohn gelten auch Tantiemen und Naturalbezüge. Für die letzteren 
wird der Durchschnittswerth in Ansatz gebracht; dieser Werth wird von der unteren Ver— 
waltungsbehörde festgesetzt. 
§ 14. 
Durch statutarische Bestimmung einer Gemeinde für ihren Bezirk oder eines weiteren 
Kommunalverbandes für seinen Bezirk oder Theile desselben kann die Krankenversicherungs- 
pflicht erstreckt werden: 
1. auf diejenigen in § 13 bezeichneten Personen, deren Beschäftigung durch die Natur 
ihres Gegenstandes oder im Voraus durch den Arbeitsvertrag auf einen Zeitraum 
von weniger als einer Woche beschränkt ist, 
. auf diejenigen Familienangehörigen eines land= und forstwirthschaftlichen Unternehmers, 
deren Beschäftigung in dem Betriebe nicht auf Grund eines Arbeitsvertrags statt- 
findet, 
3. auf Personen, welche als Gesellen, Gehilfen oder Lehrlinge in krankenversicherungs- 
pflichtigen Betrieben ohne Lohn oder Gehalt beschäftigt sind. 
Die auf Grund dieser Vorschrift ergehenden statutarischen Bestimmungen müssen die 
genaue Bezeichnung derjenigen Klassen von Personen, auf welche die Krankenversicherungs- 
pflicht erstreckt werden soll, und Bestimmungen über die Verpflichtung zur An= und Abmel- 
dung, sowie über die Verpflichtung zur Leistung und Einzahlung der Beiträge enthalten. 
Sie bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde und sind in der für die 
orts= beziehungsweise bezirkspolizeilichen Vorschriften maßgebenden Form zu veröffentlichen. 
15. 
Durch statutarische Bestimmung einer Gemeinde und, sofern sich die Gemeinde-Kranken- 
versicherung oder Orts-Krankenkasse auf mehrere Gemeinden erstreckt, eines weiteren Kommunal= 
verbands kann für den Bereich einer Gemeinde-Krank sicherung oder Orts-Krankenkasse 
festgesetzt werden, daß den derselben angehörigen häuslichen Dienstboten und ohne Lohn oder 
Gehalt beschäftigten Gesellen, Gehilfen und Lehrlingen im Falle der Erwerbsunfähigkeit ein 
Krankengeld nicht zu gewähren sei; alsdann sind die Versicherungsbeiträge dieser Personen 
entsprechend der dadurch bedingten Ermäßigung der Leistungen der Krankenunterstützung 
niedriger festzusetzen. 
Hinsichtlich des Verfahrens bei Erlassung der statutarischen Bestimmung ist § 14 maßgebend. 
§ 16. 
Für die Krankenversicherung der in den §§ 13 und 14 bezeichneten Personen ist im 
Uebrigen das Reichsgesetz vom 15. Juni 1883, die Krankenversicherung der Arbeiter betreffend 
(Reichsgesetzblatt Seite 72), nebst den Ergänzungs= und Abänderungsbesti gen hierzu 
maßgebend. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1902. 41 
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