Nr. XXVI. 225
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogthum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Freitag den 15. August 1902.
Inhalt.
Gesetze: die Abänderung des Gebäudeversicherungsgesehes vom 29. März 1852 betreffend; die Ueberleitung der
ehelichen Güterstände des älteren Rechts in das Reichsrecht betreffend.
Verordnung: des Ministeriums des Innern: die Ausführung des Gesetzes vom 3. August 1902 über die
Abänderung des Gebändeversicherungsgesetzes betreffend.
Gesetz.
(Vom 3. August 1902.)
Die Abänderung des Gebändeversicherungsgesetzes vom 29. März 1852 betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen,
was folgt:
Artikel I.
Das Gesetz vom 29. März 1852, die Feuerversicherungsanstalt der Gebäude betreffend,
erleidet die nachstehenden Abänderungen:
1. In § 2 werden die Worte „oder gugelassene“ gestrichen und ist statt „Feuerversicherungs-
anstalt“ zu setzen „Gebä sicher
Außerdem erhält der § 2 folgenden absat 2:
„Was in diesem Gesetze in Ansehung des Gebäude-Eigenthümers bestimmt ist,
findet auf den Erbbauberechtigten (§ 1012 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) entsprechende
Anwendung.“
2. Die Absätze 1 und 4 des 8 5 erhalten folgende Fassung:
Absatz 1: „Die Gebä sicherungsanstalt ist zur Vergütung des Schadens
nicht verpflichtet, wenn der Eigenthümer des Gebäudes das Entstehen des Feuers,
mag dasselbe in seinem eigenen oder einem anderen Gebäude zuerst ausgekommen sein,
vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit verursacht hat. Der Verwaltungsrath kann
jedoch aus Billigkeitsgründen die Schadenssumme ganz oder theilweise ausbezahlen.“
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1902.